DIMB–Bundesgeschäftsstelle, Heisenbergweg 42, D–85540 Haar
Tilman Kluge (Dipl. Ing. agr. – Umweltreferent DIMB),
Gartenstr. 4a, D–65812 Bad Soden  Taunus – 0152 289 15516


Abbildungen ausser Nr. 1c und 11a u. 11b vom Verf. – Nr. 1c,
11a u. 11b Werksfotos CLAAS (Prospekt LEXION, 2010)




Gleichstellung des Radfahrens mit dem Betreten (§59 Abs.2 Satz 2 BNatSchG) durch hessisches Landesrecht

Stellungnahme anlässlich
der Anhörung
im Hessischen Landtag
am 04.11.2010 zu einem

Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuregelung
des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Lt.Drs. 18  2749
[a] (im folgenden idR HAGBNatSchG genannt)

Antragsteller (ASt): HMUELV [f]



Abb.1 Schwalbach/Ts.





Inhalt:

I.1 Verweis auf Stn. DIMB Stand 20.6.2010

I.2 Korrektur zu I.1

1.3 Anmerkung zum Unterschied zwischen Anhörungsexpl. HAGBNatSchG und Lt.Drs. 18  2749

II Ausgangslage

II.0 Zusammenfassung

II.0.0 Bezug (weitere Q.)

II.0.1 Relation zur Verfassung

II.0.2 Bürokratietheorie

II.0.2a Gleichbehandlungsansprüche

II.0.3 Bundeseinheitlichkeit

II.0.4 Vorfahrtsregel

II.0.5 Missbrauch Zeichen 250

II.0.6 Wegequalitäten

II.0.7 verfassungsrechtliche Bindungen der Legislative

II.0.8 Politischer Aspekt des Nicht–Wollens

II.0.9 Krankenfahrstühle

II.0.10 Reiten

II.0.11 Radfahren und Bürokratie

II.0.12 Stigmatisierung des Radfahrens

II.0.13 Landwirtschaft

II.0.14 politisches Ausschöpfen von Spielräumen

II.0.15 Spielräume für Benutzungszusagen durch Grundstückseigentümer

II.0.16 Informationsschrift für Radfahrer

II.0.17 Pedelecs

II.1 Radfahren als solches

II.2 Wirtschaftsweg als Radweg

II.3 Gesperrte Wege

II.4.1 Handlungsbedarf

II.4.2 Stigmatisierung

II.4.3 Erholung

II.5.1 Verkehrssicherungspflicht I – Historie

II.5.2 Verkehrssicherungspflicht II – Befürchtungen

II.5.3 Verkehrssicherungspflicht III – Fakten

II.5.4 Good–Practice–Beispiel – Usinger Modell

II.5.5 Öffentliche Strassen und Wege

II.5.6 §60 BNatSchG

II.6 Wegeabnutzung, Maut

II.7 atypische Gefahren

II.8 Bürokratie

II.12a Grundsätzliches

II.9 Exkurs Reiten

II.10 Landwirtschaft

II.11 Grundgesetzlicher Aspekt

II.11.1 Kein Wege–Limit für Radfahrer in Feld und Flur?

II.11.2 Zwang durch Verfassung?

II.12 Kommunale Satzungen

II.12a Grundsätzliches

II.12b Praxis

II.13 Schwarze Schafe

III Exkurs Behinderte

IV Herausgabe einer Informationsschrift

V Literatur

VI Anmerkungen und andere Nützlichkeiten





I.1 Auf die Stellungnahme der DIMB, Stand 20.6.2010 [a] wird verwiesen.

I.2 In der Anregung zu §28 Abs.2 muss es »25« statt »20« heissen.



I.3 Es gibt keinen Anlass, an der Eingabe aufgrund der in der einschlägigen LtDrs. vorgenommenen Änderung des §27 (Ergänzung »Reiten und Kutschfahren«) gegenüber der Vorlage Stand 20. April 2010 17:00 hinsichtlich des Radfahrens ebenfalls Änderungen vorzunehmen.

Denn das Radfahren soll nach Maßgabe des ASt im Gegensatz zum Reiten und Kutschfahren nach wie vor nicht Teil des Betretungsrechtes sein.[z6]




II Details

Ausgangslage:

Auf dem politischen Gebiet ist der Kampf um das freie Wegerecht seit über einem Jahrhundert aktuell. Auch die Juristerei beschäftigt sich seit über einem Jahrhundert damit. Führend waren zunächst seit 1906 die Naturfreunde. Regelmäßig erschien im »Naturfreund« eine Rubrik »Der verbotene Weg«. 1909 verfaßte der Jurist und Naturfreund Arthur Lenhoff eine Streitschrift, der die rechtliche Grundlage von Verboten durch bereits geltendes Recht in Frage stellte (LENHOFF 1909). Das Betreten und der Aufenthalt in der Natur sind (...) inzwischen eigentlich eine Selbstverständlichkeit [z2]. Aber ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen offenbart allerdings eine Diskrepanz zwischen tatsächlicher Übung und aktueller – zumindest hessischer – Rechtsordnung (vgl. SCHMID 2009).

Erholungsbedürfnis hat Vorrang vor dem Eigentumsrecht. Radfahrer dürfen idR auch Wirtschaftswege ohne Beschilderung befahren. Die Naturschutz– oder Landschaftsgesetze der meisten Länder sehen neben dem Betreten auch ein Recht zum Fahren mit dem Fahrrad auf privaten Wegen in der freien Landschaft vor. Der Eigentümer braucht dann zur Sperrung solcher über sein Grundeigentum verlaufenden Wege eine behördliche Genehmigung (HUHN 2010).

Aber: Kaum zu glauben, aber amtlich, in Hessen ist das anders. Dort ist nicht nur das Radfahren auf Privatwegen nicht von vornherein gestattet, sondern zudem sind viele Wirtschaftswege in Feld und Flur massiv oder mit einer Beschilderung für Radfahrer gesperrt.

Hinweis:

Ein Jedermanns–Grundrecht zum Befahren der freien Flur, vor allem privater Wege, mit dem Fahrrad gibt es nicht.


Annahmen, diese Benutzungen seien ohnehin durch Art.2 Abs.1 und Art. 1 Abs.2 GG garantiert, entbehren jeder vernünftigen Grundlage. Dies ergibt sich schon aus dem grundlegenden Widerspruch dieser Annahmen zum BNatSchG, in dem es, existierte besagte Garantie tatsächlich und nicht nur als fictio, von vornherein keinen in Art.14 GG Abs.1 Satz 2 zu begründenden Bedarf (hier: Herstellung der Gemeinverfügbarkeit von Privatflächen) für

– §59 Abs.1 BNatSchG in Gänze (Betreten per pedes) sowie
– §59 Abs.2 Satz 2 BNatSchG (Gleichstellung)

gäbe [z5].

Nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist lediglich das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung gestattet (allgemeiner Grundsatz). Die Gleichstellung anderer Nutzungsarten (z. B. Radfahren) mit dem Betretungsrecht (ganz oder teilweise) ist ausdrücklich dem Landesrecht zugewiesen, vgl. §59 Abs.2 BNatSchG. In Hessen weigerte sich der Landtag im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern bisher (Stand 04.10.2010, vgl. auch Lt.Drs. wie o.g.), das Radfahren ganz oder teilweise (z. B. in Bezug auf Straßen und Wege) dem Betretungsrecht gleichzustellen. Daher fällt das Radfahren in Hessen nicht unter Recht zum Betreten der freien Flur, insbesondere privater Wege, zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr (vgl. auch §60 BNatSchG).

Gäbe es das Jedermann–Recht doch, siehe Kap. II.0.1 und II.11.1

Im folgenden geht es um das Ziel, auch unter Verweis auf in anderen Bundesländern Bewährtes, mittels rationaler Alternativen die Sicherung einer auch für Radfahrer offenen und halbwegs barrierefreien Erholungslandschaft zu erreichen. Wenn sich auch bisher bei der Ausübung sogenannter Wegefreiheit keine besonderen Schwierigkeiten ergehen haben sollten, besteht doch ein Bedürfnis, die Wegefreiheit gesetzlich zu untermauern, damit sie nicht durch einzelne zum Schaden der Allgemeinheit gestört werden kann.





II.0 Zusammenfassung

(0) Hinweis: Soweit in diesem und anderen Kapiteln dieser Stellungnahme auf Aussagen des ASt Bezug genommen wird, die nicht in den Erläuterungen der einschl. LtDrs. nachzulesen sind, stammen diese Aussagen aus der DIMB e.V. und dem Uz. vorliegenden Schriftsätzen (z.B. zu Petition 5473  16 I A 3.9 HMULV). Da diese Schriftsätze nicht nur der Öffentlichkeitsinformation zustehende, sondern tlw. auch nicht der Öffentlichkeitsinformation zustehende Aussagen hinsichtlich betroffener Personen enthalten, werden die Schriftsätze hier nicht vorgelegt. Das Vorliegen dieser Schriftsätze – insbesondere derer mit Aussagen zur verfassungsbezogenenen Aspekten – wird hiermit versichert.

(1) Der Sport genießt den Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände [a2]. Eine verfassungsmäßige Benutzungsgarantie, die per se Wirtschaftswege respektive Privatwege in Feld und Flur für Radfahrer verfügbar macht, gibt es deshalb allerdings nicht, weil die Bestimmung den durch Art.14 gewährleisteten Schutz des Privateigentums nicht auch nur annähernd konkret durchbricht. Auch das BVerfG entschied mit seinem »Reit–Urteil« über die Zulässigkeit einer Beschränkung des zuvor bereits landes– und bundesforstrechtlich (vgl. §14 BWaldG) existierenden Reit–Rechtes im Wald und nicht darüber, ob Reiten im Wald grundsätzlich überall zulässig wäre.

Gäbe es dementgegen doch eine solche Garantie, die das Reiten und Radfahren dem Betreten gleichstellte, hieße das, dass das Radfahren in Feld und Flur entgegen aller bisherigen Lesarten des Betretungsrechtes noch nicht einmal auf Wege beschränkt wäre.

(2) Aus (1) folgt, daß sich der ASt selber widerspricht, indem er zwar zunächst in der Vorlage vom April 2010 das Reiten und Kutschfahren aus dem HENatG eliminieren wollte, wenige Monate später in der aktuellen Vorlage das Reiten und Kutschfahren aber wieder im Betretungsrecht des HENatG installiert hat, obwohl er selber an anderer Stelle ausführt, daß dies absolut überflüssig, weil ohnehin grundgesetzlich abgesichert, sei. Aus der Sicht des ASt müßte er selbst die von ihm vorgesehene Aufnahme des Reitens und Kutschfahrens dementsprechend als Bürokratie ablehnen, so wie er es in Sachen Fahrradfahren wegen angeblichen Bürokratiezuwachses tut. Siehe auch Analogie zu Rheinland Pfalz [b].

(2a) Auch eine befürchtende Erwartungshaltung, es könnten aufgrund der Aufnahme des Radfahrens in das Betretungsrecht Vertreter anderer sportlicher Disziplinen »Gleichbehandlung« beanspruchen, ginge ins Leere, weil diese Diziplinen den Ansprüchen des §7 Abs.1 Nr.3 BNatSchG genügen müßten. Solche Disziplinen, die nicht jeweils als Unterkategorie in die Hauptkategorie Radfahren, Wandern und Reiten bzw. Fahrsport fielen, konnten bisher seitens der Erwartungsträger nicht benannt werden. Im Übrigen gilt auch für andere Disziplinen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen der Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn und soweit die Voraussetzungen für seine Anwendung vorliegen.

Radfahren gilt zwar zweifellos als naturverträgliche Sportart iSv §7 Abs.3 BNatSchG, aber wird dadurch keine trotz Art 14 GG vom Wegeeigentümer zu duldende Freizeittätigkeit. §7 und 59 BNatSchG sind zwei völlig verschiedene »Baustellen«, wobei es §7 Abs.3 BNatSchG schon an der das Privateigentum »knackenden« Bestimmtheit ermangeln würde.

(3) Die Position des ASt zum betretungsrechtlichen Radfahr–Recht ist weder durch die Rechtsprechung noch durch die betretungsrechtliche Praxis noch anderweitig rechtlich triftig begründet. Es domimiert die Erwartung fiktiver Haftungsprobleme.

(3a) Diese Erwartungshaltung des ASt in Sachen Haftungsprobleme ist aber an der tatsächlichen anderer Bundesländer zu relativieren. Denn dort gibt es seit Jahrzehnten, anders als in Hessen und Rheinland Pfalz, ein Betretungsrecht für Radfahrer in Feld und Flur. Es gibt jedoch jedoch kaum haftungsrechtliche Auseinandersetzungen und wenn, dann im Ergebnis in der Regel zu Lasten der betroffenen Radfahrer. Im Übrigen hat dort eine vermeintliche Haftungsproblematik der Gleichstellung des Radfahrens auf Straßen und Wegen mit dem Betretungsrecht im Bundeswaldgesetz und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht entgegengestanden. Und eine Forderung, im BNatSchG durch eine Erweiterung des Betretungsrechtes das Radfahren in Wald und Landschaft einheitlich dahingehend zu regeln, daß das Radfahren in Wald (BWaldG) und Flur nur auf Strassen und Wegen zulässig sein soll, ist nicht neu, vgl. SPITTLER 2000 [– 2a –].

(4) Auf Wirtschaftswegen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) und damit an Kreuzungen die Regel »rechts vor links«. Aber Vorfahrtsberechtigte sollten unvorsichtiges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer einkalkulieren (OLG Koblenz 12 U 25  05).

(5) Wegesperrungen machen im begründeten Einzelfall Sinn. Umgekehrt sind zahlreiche Wirtschaftswege und sogar Wege mit Erschließungsfunktion (vgl. Abb.1a) im Außenbereich durch Zeichen 250 gesperrt.

Eine Duldung der Mißachtung des Zeichens 250 insoweit, daß es als für Radfahrer passierbar dargestellt wird, stellte einen von nicht–bundesbehördlicher Verwaltungsebene getragene Fehlinterpretation von Bundesrecht dar, zumal dieses (StVG, StVO) hierzu keine entsprechende Länderklausel enthält [z3].


Abb.1a Rimbach  Odw.–Zotzenbach

Damit wird zwar weniger den Radfahrern die Erholung verwehrt als es formal zu erwarten wäre und dies schon deshalb, weil viele Radfahrer verbotsirrtümlich meinen, das Schild gelte nicht für sie. Maßgeblich für die unbefriedigende Sperr–Situation ist aber die rechtlich gültige und damit standortmengenbezogen viel zu oft gegebene Verkehrsverbots–Funktion des Zeichens 250. Radfahrer haben im übrigen auch nicht die Zeit, jeweils die Berechtigung bzw. ggf. rechtliche Deplaziertheit des jew. Verkehrsverbotes zu analysieren.

Dies gilt auch allemal für den Wald (vgl. Abb.1b)


Abb.1b Ein Weg des Landes Hessen?
Lindenfels  Odw.–Seidenbuch

(6) Wirtschaftswege bieten Radfahrern in der Regel keine optimalen Fahrverhältnisse. Schadensersatz bekamen weder ein Rennradfahrer, der mit seinen schmalen Reifen in einen Kanalrost (oft in Weinbergen zu finden, anders auf Straßen BGH, Az. III ZR 174/81, OLG Hamm, Az. 6 U 240/89) geraten war (OLG Koblenz 1 U 1136  96), noch ein Radfahrer, der auf einem unbefestigten Feldweg stürzte (LG Aachen 4 O 25  98). Auch stärkere Verschmutzungen (OVG Lüneburg, 7 OVG A 200  88) gehören zu den typischen Gefahren auf Wirtschaftswegen. Stürzt ein Radfahrer deswegen, hat er keine Chance auf Schadensersatz (HUHN 2010) Auch §60 BNatSchG legt seit dem 01.3.2010 zusätzlich fest, dass durch das Betretungsrecht Begünstigte mit den wegetypischen Gefahren rechnen müssen.

(7) Die meisten anderen Bundesländer (außer ggf. Bayern) haben das Radfahren aufgrund politisch willentlicher Entscheidung in das Betretungsrecht integriert. Sie taten das nicht aufgrund einer landesverfassungsrechtlichen Verpflichtung (auf die der ASt bzgl. Bayern abstellte) oder sonstigen rechtlichen Bindung.

(8) Die Ablehnung des Radfahrens im hessischen Betretungsrecht erweckt den Eindruck, es sei schlichtweg auf höchster Ebene sowohl vom Gesetzgeber als auch unabhängig davom vom Fachministerium nicht gewollt. Bestimmte Argumentationshintergründe (z.B. Bayerische Verfassung wie v.g.) erscheinen sehr »an den Haaren herbeigezogen«. Das alles wäre Bürokratie in höchster Vollendung.

So etwas kann keine von der amtierenden Regierungsmehrheit im Landtag verantwortbare Politik sein. Die einschlägige LtDrs. 18  2749 enthält im Erläuterungsteil keinerlei (geschweige denn plausible) Begründung.

Radfahren ist eine in besonderem Maße umweltfreundliche und auch politisch gewollte Fortbewegungsart. Das Radfahren dient aber nicht nur der reinen Fortbewegung, sondern auch der Erholung und sportlichen Ertüchtigung. Es ist daher an der Zeit und auch politisch geboten, dem Radfahren auch im hessischen Naturschutzrecht den ihm gebührenden Stellenwert einzuräumen. Eine fortgesetzte Null–Gleichstellung des Radfahrens in Feld und Flur (auf Straßen und Wegen) mit anderen klassischen Benutzungen würde eine grobe Missachtung der radfahrenden hessischen Bürger und Bürgerinnen darstellen.

(9) Die Nicht–Aufnahme des Krankenfahrstuhlfahrens in das Betretungsrecht widerspricht einer möglichst barrierenfreien Ausnutzbarkeit des Betretungsrechtes.

(10) Die anfangs (nicht erstmals) vom ASt geplante Eliminierung des Reitens aus dem Betretungsrecht hätte eine jahrzehntelange Tradition, die sich in Feld und Flur sowie im Wald (dort analog das Radfahren) betroffen, die sich rechtlich problemlos bewährt hatte. Rechtliche Auseinandersetzungen endeten in der Regel (obwohl ein Pferd schwerer bzw. mit wesentlich weitergehenden Vorkenntnissen zu beherrschen ist, als ein Fahrrad) zu Lasten der Benutzer von Feld, Wald und Flur, nicht aber zu Lasten der wirtschaftlichen Nutzer von Feld, Wald und Flur. In Sachen Radfahren wird unter gleichen Voraussetzungen für den Bereich »Feld und Flur« einer ebenso eindeutig vorliegenden Tradition (vgl. auch Nr.8 u. Kap. II.1) nicht Rechnung getragen.

(11) Die Aufnahme des Radfahrens in das naturschutzrechtliche Betretungsrecht schafft keine zusätzliche Bürokratie.

Dies weist weist der ASt entgegen seinen eigenen Behauptungen durch die von ihm textlich äußerst kurz formulierte Aufnahme des Reitens und Kutschfahrens in das Betretungsrecht in §27 HAGBNatSchG höchstselbst nach.

Die beachtenswerte textliche Länge des Betretungsrechts mancher Bundesländer ist nicht im Radfahren begründbar, auch die textliche Länge des Betretungsrechtes im aktuell geltenden HENatG erführe quantitativ keine im v.g. Sinne untragbare Ergänzung. Vielmehr läge dann ein gesetzestechnisch allgemein erkennbares Mittel vor, um vorhandene oder mögliche Gefahren für öffentliche oder private Interessen wirksam kontrollieren zu können.

(12) Das Fehlen der ausdrücklichen Integration des Radfahrens in das Betretungsrecht stützt sogar unmittelbare faktische Stigmatisierungen des Radfahrens (nicht etwa speziell des Mountain–Bikens) als Un–Wert aus der Sicht anderer Benutzer, hier konkret durch ein sich so bezeichnendes Institut im Namen der Wanderer.

(13) Vor allem das Miteinander von Landwirten und Radfahrern ist steuerungsfähig. Auch dies ist an der Praxis der anderen Bundesländer zu messen, wo sich dies anhand eines Jahrzehnte währenden Betretungsrechtes für Radfahrer in Feld und Flur bewährt hat. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Ausweichen muss der Verkehrsteilnehmer, dem es leichter fällt. Das wird in der Regel nicht der Traktorfahrer mit seinen Anhängern oder Anbaugeräten sein.


Abb.1c Mähdrescher sind selbst mit angehängtem
Mähwerk und auf der Strasse äußerst raumgreifend

Es gilt nicht, hier Konflikte zu befürchten, sondern sie aktiv zu minimieren oder zu lösen. Denn »Fear is key of irresponsibility«, vgl. FUREDI 2010 [– 22 –]

(14) Vielmehr muss dem Anspruch der zur Kontrolle des ASt verpflichteten Landtagsfraktionen genügt werden, der da im Zusammenhang mit den HAGBNatSchG seitens der regierungstragenden CDU–Fraktion lautet »Unsere Spielräume schöpfen wir im Sinne einer Beibehaltung bewährter Regeln aus. Das sorgt für Klarheit, Stabilität und Verwaltungsvereinfachung vor Ort« (DIETZ 2010 [– 17 –]). Hierzu gehört aber auch ganz besonders die Aufarbeitung bislang nicht bewährter oder unvollständiger Regeln.

(15) Der Bundesgesetzgeber ist gefordert, zu prüfen, wie die Eigentümerinteressen auch dahingehend besser berücksichtigt werden können, dass ein Eigentümer Radfahrern auch über die rechtlichen Restriktionen hinaus (hier »Wege«) unter den haftungsrechtlichen Einschränkungen des §60 BNatSchG Benutzungszusagen machen kann. Hierbei ist auch die Eignung einer bürgerlich rechtlichen Basis zu prüfen. Das hier durch öffentliches Recht besetzte Limit »Betreten« kann, selbst mit der Zustimmung der Eigentümer, durch diese Zustimmung nicht ersatzweise für Radfahrer installiert werden. Dies kann derzeit nur über das HENatG nMv §59 Abs.2 Satz 2 BNatSchG erfolgen (anders §24 HessForstG[z1])

(16) Man hätte bis zum 16.3.2009 sagen können Lieber ein Papier aus Wiesbaden als zu Papier nach Karlsruhe! (vgl. auch Nr.1 u. Kap. IV).

Die Landesregierung ist angehalten, von sich aus oder auf eine entsprechende Aufforderung des Landtages hin eine Informationsschrift für Radfahrer zu erstellen, in der zum einen die rechtlichen Grundlagen, aufgrund derer die Betroffenen berechtigt sind, in Feld, Wald und Flur radzufahren und zum anderen die Grenzen, die diesem Recht gesetzt sind, herausgestellt sind (vgl. Kap. IV). Die DIMB e.V. nimmt sich hier mit in die Pflicht.

Die aktuelle Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Einholen rechtlichen Rates, zumal der nicht immer zutreffend sein muß (vgl. z.B. Antw. zu Petition 5473  16 I A 3.9 HMULV) und dem zugrundeliegenden einfachen Ansinnen, auf einem Wirtschaftsweg radfahren zu wollen, ist offensichtlich.

(17) Die aktuelle Version des §28 HAGBNatSchG schließt elektromotorsierte Fahrräder (Pedelecs, nicht zu verwechseln mit Elektomotorrädern, vgl. EU KFZ-Richtlinie [y]) aus und damit auch solche Personen, die solche Geräte aus vernünftigen, z.B. gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen verwenden. Diese sozialpolitische Komponente ist nicht berücksichtigt. Siehe auch Eingabe der DIMB (Kap. I.2), s.a.o. (barrierefreie Erholungslandschaft)





II.1 Radfahren

Radfahren ist als traditionelle erholungswirksame Mobilitätform anzusehen. Touristische »Destinationen« in Deutschland empfingen im Jahr 2006 insgesamt rund 3,4 Mrd. Tagesreisen, davon in Hessen ca. 280 Mio. ([BMWi 2009 [18a]). Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in Hessen finanzierte im Zeitraum von 1998 bis 2007 mit rund 170 Mio. Euro Radverkehrsanlagen. Hessen stellt 5% der deutschen Radurlauber, aber 10% der Nicht–Radurlauber (Stand 2004 [18a). Im touristischen Entwicklungskonzept in Hessen wird der Radtourismus beispielhaft erwähnt, jedoch wird nicht näher darauf eingegangen. (dto.). Dennoch und im übrigen jedenfalls wäre es ein historischer Irrtum, würde man dem Wandern oder Reiten in Wald, Feld und Flur alleine eine Tradion und damit alternativlos betretungspolitische Präferenz zuordnen. Drais hat das Fahrrad schon 1813 erfunden. Fischer hat um 1853 in Schweinfurt ein erstes Tretkurbelrad entwickelt. Die Entwicklung brauchbarer Luftreifen 1845 durch Thomson und die Patentierung 1888 durch Dunlop schafften wesentliche technische Grundlagen auch für das Radfahren im gröberen Terrain. Für die Zeit um 1935 wird für den Raum Berlin dann das Radfahren, speziell im Grunewald, ausdrücklich beschrieben. Bei alledem sei dahingestellt, mit welchen Gefahren der Aufenthalt im Wald zuvor verbunden gewesen sein könnte.

Es handelt sich hier rechtlich um eine als lnhalts– und Schrankenbestimmung zulässige, entschädigungslos hinzunehmende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, konkret des Rechts des Eigentümers, einen Dritten nach §903 BGB von seinem Grundstück zu verweisen.

Es wird von der DIMB e.V. dem Grunde nach nicht in Frage gestellt, daß die die Landesregierung dem Mountainbike–Sport eine hohe Bedeutung zumißt. Ihrer Aussage nach fördere die Landesregierung den Ausbau von Mountainbike–Strecken. Beispielhaft sei aus Sicht der Landesregierung die Freeride–Strecke für Mountainbiker in Willingen angeführt. Veranstaltungen auf dieser Strecke zögen sehr viele Besucher an. Weitere Anträge auf Förderung von Mountainbikestrecken würden geprüft [– 4 –]. Dieser von der Landesregierung geschilderte Handlungsrahmen ist jedoch zu eng gesetzt, zumal es nicht nur MountainBiker gibt, die auf »normalen« Wirtschaftswegen Cross Country Sport [p] betreiben, sondern es gibt jede Mange anderer Radfahrer, die ohne ausgewiesene Strecken erholungssuchend in Feld und Flur fahrradfahren wollen.

Typisch für diese Situation ist es auch, daß die Landesregierung ihre Antwort auf die Frage eines MdL [– 7 –][– 8 –][s], ob es zutreffe, dass die Landesregierung den Wünschen hessischer Radfahrer und Mountainbiker bei der Nutzung von Forst– und anderen Wegen äußerst weit entgegengekommen sei, wiederum nur auf den Wald bzw. die Ausweisung von gemeindeeigenen Wegen als »Radwege« [i] bzw. auf Rücknahmen zu hoher Maut–Ansätze im Wald reduzierte. Durch eine Aufnahme des Radfahrens in das naturschutzrechtliche Betretungsrecht würde sie hingegen dem (ursprungshalber politischen) Prädikat »äußerst weit« durch relativen Abbau einer deutlichen »Waldlastigkeit« das Radfahr–Rechts in wesentlich deutlicherem Maße näherkommen.





II.2 Wirtschaftsweg als »Radweg«?

Grundsatz : Wirtschaftswege sind keine Radwege im Sinne der StVO (Zeichen 237 nicht benutzen), Auch das Betretungsrecht macht sie nicht zu Radwegen.


Das gilt selbst dann, wenn diese Tatsache in der öffentlichen Diktion oft genug vernachlässigt wird [k]

In jedem Falle gilt für sämtliche Verkehrsteilnehmer – auch da wo § 1 Abs.1 StVO nicht ausdrücklich gilt – §1 Abs.1 StVO, also das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. OLG Hamm v. 30.10.2000 – 6 U 63  00) und das Gebot, den Verkehrs–  Strassen–  Wegeverhältnissen angepasst zu fahren.

Wirtschaftswege sind Wege mit einer besonderen Zweckbindung, insbesondere dienen sie der Erschliessung land–, forst– und wasserwirtschaftlich zu unterhaltender Flächen.

Keine besondere Verkehrssicherungspflicht besteht für Besitzer von Wirtschaftswegen ebenso im Falle dessen, dass der Weg für Radfahrer nicht gesperrt ist (vgl. auch LG Offenburg v. 9.8.1995 – 1 O 7  95). Und »(...) nicht nur, wo das Verbotsschild steht, sind Wirtschaftswege für den normalen Verkehrsteilnehmer tabu. Häufig wird jedoch die Meinung vertreten, dass alles erlaubt ist, was nicht durch Verkehrszeichen beziehungsweise –einrichtungen verboten ist (vgl. auch AG Wenningsen v. 22.2.2010 ). Eine verkehrsbeschränkende Beschilderung ist jedoch bei Wirtschaftswegen nicht immer erforderlich. Maßgeblich ist hier, ob dem Wirtschaftsweg eine überörtliche Verkehrsbedeutung beigemessen werden kann.« [– 19 –]

Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich in der Regel auf die auf die Zweckbindung des jeweiligen Weges ausgerichtete Wegequalität (vgl. LG Bad Kreuznach v. 27.12.1995 – 3 O 482  94; LG Essen v. 18.11.1993 – 4 O 370  93). Im Übrigen gilt gemäß §60 BNatSchG, dass das Betretungsrecht und, soweit ihm vom Landesgesetzgeber gleichgestellt, auch das Radfahren auf eigene Gefahr erfolgen, dadurch keine zusätzlichen Sorgfalts– oder Verkehrsicherungspflichten begründet werden und im Übrigen keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren besteht.





II.3 Gesperrte Wege, ein gängiges Übel


Abb.2 Oberursel–Weißkirchen

Besonders verwirrend wird die Situation, wenn gleichzeitig in Fahrrad–Wegweiser angebracht ist (vgl. Abb.2), der nicht etwa Zeichen 250 aufhebt.



Abb.3 Frankfurt–Schwanheim

Aber auch sonst sind Verkehrsverbote für Radfahrer weit verbreitet.




Abb.4 Bad Homburg v.d.H.



Abb.5 Frankfurt–Sossenheim



Abb.6 Frankfurt Sossenheim


Diese gängigen Sperrungen sind unübersehbar, hinzu kommen stellenweise auch in der Natur »Drängelgitter«, die zumindest für Fahrräder mit Anhängern, z.B. Kinderanhängern, ein Problem darstellen

Allerdings gibt es die Auffassung, dass ein Wegweiser, der den Eindruck erweckt, er unterstütze ein vom Grundstücks– bzw. Wegeeigentümer gewährtes Betretungsrecht, das Verkehrsverbot insoweit aufhebt, als das Radfahren dann als »Nicht–Verkehr« sondern als nicht stvo–geregeltes »Betreten« verkehrsrechtlich zumindest als geduldet anzusehen sei (vgl. auch OLG Frankfurt 24 U 21  99 siehe auch Abb.2). Diese jedoch für jene, die zunächst keinen Unterschied zwischen Verkehr iSd StVO und Betreten im Sinne des Betretungsrechtes erkennen werden, nur mittelbar begreifbare Situation verwirrt nicht nur dem Grunde nach, sondern wird dann auch anwendungpraktisch gefährlich, wenn z.B. Kinder dadurch nicht begreifen, dass das Zeichen 250 an anderer Stelle nicht nur einen Wirtschaftsweg (stvo–) verkehrsfrei halten soll, sondern eine tatsächlich riskante Straßen– oder Wegepassage.

Vgl. auch »[z1]«





II.4.1 Handlungsbedarf

Der Handlungsbedarf ergibt sich aus den folgenden Ausführungen wie auch daraus, dass die Annahme des ASt widerlegt wird, es sei nicht ersichtlich, dass in der Praxis ein Regelungsbedarf bestehe, weil in den vergangenen Jahren nicht ein einziger Fall bekannt geworden sei, in dem ein Wegeeigentümer einem Radfahrer die Durchfahrt untersagt habe. Eine nachhaltige Sperrpraxis in zahlreichen Fällen belegt das Gegenteil. Daran ändert auch die Praxis, dass Radfahrer die Verbotszeichen oft ignorieren, nichts. wird.


Im allerletzter Konsequenz kann die Sache eskalieren, denn es wäre nach derzeitiger hessischer und rheinlandpfälzischer Betretungs–Rechtslage sogar möglich, für Radfahrer eine Nutzungs–Maut (Bürokratie s.u.) zu erheben, und nach aktuelle vorliegener Entwurfsfassung des Anpassungsgesetzes in Hessen wäre das dort künftig sogar für das Reiten und Radfahren nicht auszuschliessen. Selbst, wenn das weder in Rheinland Pfalz noch in Hessen derzeit nicht politisch praktisch anstehen dürfte, so bliebe doch die rechtlich formale Grundlage für eine Maut bestehen. Dass ein Privatstrassenbesitzer in Schleswig Holstein mit einem Maut–Ansinnen erfolglos war, lag daran, dass das Radfahren in SH zum Betreten zählt. Die Naturschutzbehörde hatte den Eigentümern einer Strasse untersagt, für die Benutzung der Strasse durch Fahrradfahrer 2,– EUR Entgelt zu nehmen und andere vorhandene Wege so zu versperren, dass die Radfahrer gezwungen sind, die »Mautstation« zu passieren. Zumindest hat das Gericht nicht ausgeführt, die Maut wäre auch ohne diese gesetzliche Regelung zugunsten der Radfahrer zumindest verfassungswidrig gewesen (vgl. VG Schleswig Holstein v. 24.2.2009 – 1 A 13  08).

Das Thema wird dennoch, wenn es dann angesprochen wird, seitens der Angesprochenen meistens – rustikal ausgedrückt – immer noch wie eine »heisse Kartoffel« behandelt, sei es hinsichtlich Hessen bzw. Rheinland Pfalz oder hinsichtlich der bundesrechtlichen Komponente.





II.4.2 Stigmatisierung

Das Fehlen der ausdrücklichen Integration des Radfahrens in das Betretungsrecht stützt sogar unmittelbare Stigmatisierungen des Radfahrens als ein Un–Wert aus der Sicht anderer Benutzer, hier konkret im Namen der Wanderer. Diese Stigmnatisierung besteht also nicht nur potentiell.


Das Deutsches Wanderinstitut e.V. (Marburg  Hessen) subsumiert unter seinen 34 »Kriterien Deutsches Wandersiegel« für ein optimales Wandererlebnis, dass auf einem solchen Weg kein Auto und Radverkehr anzutreffen ein dürfe. Was formal zutrifft, weil es sich in Wald, Feld und Flur nicht um Radwege iSd StVO handelt, sondern nach dem Betretungsrecht mit dem Fahrrad befahrene Wege, hat doch in der allgemeinen Lesart [k] zur Folge, dass Radfahren als wandergenuß–schädlich klassifiziert wird [– 20 –].

Es sollte nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass die Position des ASt hier eine Grundlage gefunden hatte, zumal sie jeder rationalen Begründung und damit jeder erforderlichen Transparenz entbehrt .

Die Landesregierung erklärt, innerhalb der in der Erklärung im Staatsanzeiger 29  2006 S. 1517 festgesetzten Grenzen der Naturparke bestünden leistungsfähige Trägervereine oder Zweckverbände (vgl. §8 KGG [q]), die unverändert auf die Verwirklichung der Zielsetzungen der Naturparke hinwirken. Die Naturparkträger verfolgten das Ziel, die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den Bedürfnissen der Erholungssuchenden durch landschafts– und naturverträgliche Angebote für das Wandern, das Radfahren, den Wassersport oder die Erschließung von Kulturdenkmälern zu verbinden. Naturparke förderten so eine nachhaltige Form des Tourismus [– 10 –]. Sie können das unbürokratisch tun (vgl. Kap. II.8 Bürokratie), hierzu benötigen Sie aber eine klare Grundlage. Da sich Naturparke nicht nur auf den Wald erstrecken, reichen die radfahr–begünstigenden Betimmungen des Forstrechtes als Handlungsgrundlage nicht aus.




II.4.3 Erholung

Zur Erholung gehürt auch ein individuell gestalteter Landschaftsgenuß, dessen Grenzen sich in anderen rechtlichen und sittlichen Belangen begründen. Entgegen anderer Annahmen werden Fahrradrouten nicht nur anhand technischer Parameter (Wegeoberfläche etc. [– 20 –]), sondern auch nach Maßgabe anderer (u.a.) landschaftsästhetischer Gesichtspunkte konzipiert.

»Vorgefertigte« Trassennetze, denen aus touristischer Sicht eine landschaftliche Attraktivität zugemessen wird, sind daher, ohne daß die touristische Planung schlechtzureden wäre, nur als Empfehlung, nicht aber als Limit geeignet. Auch deshalb müssen grundsätzlich alle Wege dem Fahrradfahren (wie dem Reiten) zur Verfügung stehen, wobei dann aus lokalen und rationalen Gründen Abstriche erfolgen können oder müssen, nicht umgekehrt. Im Übrigen werden vorhandene Wegenetze nicht nur von ortsfremden Urlaubern, sondern vor allem von einheimischen Radfahrern zur Erholung in der Freizeit genutzt.





II.5.1 Verkehrssicherungspflicht I – Historie

Eine besondere Haftungspflicht zu Lasten der Wegeeigentümer bzw. zugunsten der Ausnutzer des bundesnaturschutzrechtlichen und landesnaturschutzrechtlichen Betretungsrechtes für wirtschaftswegetypische Gefahren ist sowohl aufgrund stetiger Rechtsprechung seit über 20 Jahren (s.o. Grundsatz) als auch durch den nunmehr diese Rechtsprechung aufgreifenden §60 BNatSchG [– 12 –] ausgeschlossen.

Dort heisst es »Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts– oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.«

Dem folgt der ASt zwar hinsichtlich des Reitens und Kutschfahrens, nicht aber, ohne hierfür Gründe zu nennen, hinsichtlich des Radfahrens. Hierbei läßt es die Historie auch nicht zu, aus ihr z.B. ein höheres Risikopotential zu begründen.





II.5.2 Verkehrssicherungspflicht II – Befürchtungen

In den Bundesländern (selbst in Niedersachsen, wo von tatsächlich öffentlichen Wegen ausgegangen wird [– 14 –]), in denen in Befahrungsrecht für Radfahrer (nicht zu verwechseln mit Fahrradverkehr iSd StVO) iSd §59 BNatSchG besteht, ruft dieses Recht keine vermehrte Rechtsprechung der Gerichte (wobei es sich nicht um Verwaltungsgerichte handeln muss, da die Verkehrsssicherungspflicht ggf., so überhaupt gegeben, aufgrund §823 BGB und somit auch ihre spezifische Aufhebung unter bürgerliches Recht fallen könnte), hervor.

Auch in Hessen hat das unzweifelhaft seit bald 30 Jahren bestehende Reit–Recht in Wald, Feld und Flur und das bundesrechtlich fixierte Radfahr–Recht im Wald bisher keine nennenswerten gerichtlichen Entscheidungen zu Lasten der Wegeeigentümer hervorgerufen und dies wäre auch hinsichtlich eines Radfahr–Rechtes in Feld und Flur nicht anders zu erwarten.

Vgl. auch v.g. Entwicklung in anderen Bundesländern, deren Gesetzgeber sich sicher nicht Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre bzw gerade auch in den östlichen Bundesländern erst Anfang der 90er Jahre auf ein hier vom ASt unbegründet befürchtetes »haftungsrechtliches Harakiri« eingelassen hätten. Wären hier die Befürchtungen des ASt zutreffend, hätten die seinerzeit »neuen« Bundesländer aufgrund dann bald 10 Jahre alter schlechter Erfahrungen mit dem Radfahr–Recht nie und nimmer ebenfalls das Radfahr–Recht in ihren Betretungsregeln installiert. Vgl. auch BRANDENBURG 2008 [– 11 –]


Abb.7 Frankfurt Schwanheim


Oft genug sind Haftungsverpflichtungen hausgemacht. Im vorliegenden Falle erfolgt die Beschilderung mit Zeichen 250 (§41 StVO) und einer Ausnahme für Radfahrer und Forstverkehr. Diese ausdrückliche Freigabe ruft Haftungspflichten hervor, schon weil der Wegebenutzer mit einer halbwegs gegebenen Fahrrad–Tauglichkeit des Weges rechnen muss. Hingegen wird die Haftungspflicht nicht (!) durch das Fahrradwegweisungsschild erzeugt.[u]

Gleiches gilt für analoge Beschilderungen in Feld und Flur.


Abb.8 (»Schießscheibe«) Frankfurt–Nieder–Eschbach


Die Kombination Z. 250 (»Schießscheibe«) + Zusatzschild »Radfahrer frei« kann der Widmung des jeweiligen Wirtschaftsweges zuwiderlaufen und widmungsgleiche Wirkungen haben ( vgl. VGH Mannheim v. 19.4.1983 – 5 S 51  83) und Vertrauenschutz incl. Verkehrssicherungspflicht hervorrufen.[z4]





II.5.3 Verkehrssicherungspflicht III – Fakten

In allen Fällen, in denen überhaupt eine Verkehrsssicherungspflicht nach §823 BGB in Frage gekommen wäre, ist, soweit ersichtlich, seit dem Inkrafttreten des BGB, das sind immerhin schon über 110 Jahre, kein einziges veröffentlichtes Urteil bekannt, in dem ein Waldbesitzer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Schadensfall im Wald oder auf privaten Waldwegen zivil– oder strafrechtlich verurteilt worden wäre.


In diesem Zusammenhang wird auch auf das Urteil des LG Saarbrücken vom 03. 03. 2010, Az. 12 O 271  06 verwiesen. Im Vergleich zum seinerzeit gerichtsanhängigen Fall treten – übertragen auf Wirtschaftswege ausserhalb des Waldes – derartige massive Gefahren landschaftsbedingt weitgehend nicht in Erscheinung, sondern es ergeben sich hier eher weniger »schlagkräftige« Umstände wie Matschglätte (Rübenernte) etc. Denen aber kann man von vornherein unabhängig von allen haftungsrechtlichen Aspekten alleine schon im Sinne des §1 StVO durch ein den – oftmals durch die Freigabe für landwirtschaftlichen Verkehr (Zusatzschild zu Zeichen 250 oder idealerweise 260, Usinger Modell s.u.[u2]) sogar indizierten – Wegeverhältnissen angepasste (Rad–)Fahrweise begegnen.


Abb.9 Usingen



II.5.4 Good–practice–Beispiel:

In der Gemeinde Usingen (Hochtaunuskreis) wird folgende Beschilderung für Wirtschaftswege angewandt (....): Zeichen 260 + Zusatzschild 1026–38 + Hinweisschild auf das Betretungsrecht unter Haftungsausschluss (in sehr kleiner Schrift ein Verweis auf das Naturschutzgesetz und Forstgesetz). Auf diese Weise wird der Nutzungsvorrang für den Zweckbindungsverkehr (hier Land– und Forstwirtschaft) gesichert. Dies wäre bei Zeichen 250 mit einem Zusatzschild »Land– und Forstwirtschaft und Radfahrer frei« nicht der Fall, da dann der Radverkehr neben dem Wirtschaftsverkehr ein gleichrangiger Nutzungszweck wäre. Weiterhin wird klargestellt, dass dieses Betretungsrecht nicht nach dem Strassenverkehrsrecht, sondern nach dem Naturschutz– oder Forstrecht gilt. Zusätzlich wird auf das entscheidende Element dieser Bestimmungen, den Haftungsausschluss (»auf eigene Gefahr«) hingewiesen, womit die typischen Bedingungen und Gefahren des betroffenen land– und forstwirtschaftlich genutzten Weges hingenommen werden müssen.[– 9 –]

Es entspricht allgemeiner Erfahrung – und diese allgemeine Erfahrung bestimmt die Sicherungserwartungen des Verkehrs –, dass landwirtschaftliche Wege eben nicht ständig gepflegt werden, und dass dies auch im Allgemeinen deshalb nicht für notwendig erachtet wird, weil solche Wege im Allgemeinen von Fahrzeugen benutzt werden, die auch tiefere Schlaglöcher und sonst ausgeprägte Fahrbahnunebenheiten schadensfrei überwinden können (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.02.2001, 24 U 21  99).





II.5.5 Öffentliche Strassen und Wege

In all den Fällen, in denen Waldbesitzer wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verurteilt worden sind, handelte es sich zudem immer um Bäume, die an öffentlichen Strassen und Wegen oder im Fallbereich von Gebäuden oder Erholungseinrichtungen standen.


Gleiches gilt dementsprechend für den Bereich ausserhalb des Waldes. Eine dahingehende Grauzone weist das niedersächsische Betretungsrecht hinsichtlich der Wegdefinition auf.





II.5.6 §60 BNatSchG

Der v.g. Haftungsausschluss wird durch §60 BNatSchG und §14 (neu) BWaldG nunmehr durch Bundesrecht unmittelbar hinsichtlich konkreter natur– bzw. waldtypischer Gefahren untermauert, zumal, wenn es sich um Wirtschaftswege, also nicht tatsächlich öffentliche Wege handelt, die man auch (vgl. »Usinger Modell« nicht nur entsprechend markieren kann, sondern wobei der Wanderer, Radfahrer (....) angesichts des landw. Nutzungsvorranges eben mit entsprechend rustikalen Wegeverhältnissen rechnen muss (s.o. Gefahrenbeschreibung), ausgenommen solchen, die auch den zweckbindungskonformen Verkehr gefährden oder in Frage stellen würden.

Das Betretungsrecht führt also nicht zu besonderen Unterhaltungs– oder Haftpflichten der Flächeneigentümer oder –besitzer (vgl. auch LG Kleve vom 13. Juli 1990 – 1 O 500/89; LG Kleve vom 24. März 1995 – 1 O 355  94; OLG Düsseldorf vom 21. November 1996 – 18 U 71  96, auch OLG Karlsruhe vom 20. Dezember 1974 – 10 U 115  74). Der Wegebenutzer hat mit Unebenheiten, Schlaglöchern und ggf. Baumwurzeln auf den Wegen zu rechnen.


Abb.10 F.–Nieder–Eschbach


Eine matschige Oberfläche kann eine typisch »rustikale« Eigenschaft von Wegen sein, die keine befestigte Oberfläche, wohl aber einen befestigten Unterbau aufweisen.

Warnschilder wegen Wegeschäden müssen nur dann aufgestellt werden, wenn es sich um ganz aussergewöhnliche und untypische Wegeschäden handelt. Selbst beim Vorliegen solcher untypischen Gefahrenlagen führt das Fehlen eines Warnschildes dann nicht zur Haftung, wenn der Wegebenutzer den Schaden bei dem nötigen umsichtigen Befahren eines Wirtschaftsweges hätte erkennen können (vgl. OLG Koblenz v. 07.04.2003 – 12 U 1829  01). Das gilt z.B. auch im Wald für Totholz–Fall [– 14 –], wobei es allerdings grenzwertig ist, von einem radfahrenden Waldbesucher zu verlangen, sich selbst bei moderatem Tempo über die Totholzanteile in einem geschlossenen Baumkronendach Gewißheit zu verschaffen [v]. Insoweit treibt der Deutsche Waldbesitzerverband die Verwirrung auf die Spitze, wenn er nicht nur meint, daß dann, wenn beispielsweise ein toter Ast von der Baumkrone nach unten falle, der Waldbesitzer nicht hafte. Dabei handene es sich um eine waldtypische Gefahr, denn Totholz gebe es immer wieder, was keiner verhindern könne. Vielmehr sei Totholz darüber hinaus Naturschutzauflagen zufolge vielerorts sogar gewünscht.[v1] Gerade zu der letzten Aussage des Waldbesitzerverbandes ist jedoch die Frage zu stellen, ob hier Totholz in Baumkronen gement sein kann.





II.6 Wegeabnutzung, Maut

Eine Wegeabnutzung ist durch Radfahren nicht zu befürchten [z]. Insoweit ist weder die Abnutzung noch eine daraus nicht dermaßen resultierende Verkehrssicherungspflicht geeignet, daraus einen kostenpflichtigen Wegeunterhaltungsservice rechtfertigend herzuleiten, auch wenn die Nutzung der Wirtschaftswege nicht per Gesetz kostenfrei erfolgen würde. In Österreich, wo Radfahren im Wald nicht gesetzlich abgesichert ist, werden Nutzungsverträge zwischen (idR) Toursmusverbänden und Waldeigentümern geschlossen, wobei bis zu 50 Cent pro lfd. Netz–Meter angedacht werden [– 18 –]. Inswoeit wäre eine Maut–Furcht in Hessen nicht abwegig. Vgl. auch Verwaltungsgericht Schleswig v. 24.02.2009 – 1 A 13  08 (maut–ablehnend) wobei das Gericht auch betont, dass das Betretungsrecht in S–H das Radfahren einbezieht. Radfahr–freundliche Interessenten, und seien sie noch so sehr öffentlich rechtlicher Art, könnten sich also nur mit reichlich Bürokratie ansatzweise und einzelfallabhängig mehr oder weniger kostenträchtig von dieser Null–Lösung befreien bzw. »loskaufen«. Dem dem Grunde nach entgegenstehende rechtliche Bestimmungen würden hier nicht gesehen, soweit nicht Unverhältnismässigkeiten hervorgerufen werden. Umsomehr ist es nicht vorstellbar, dass derlei Zustände in Hessen im allseitigen politischen Interesse lägen.





II.7 Atypische Gefahren

Es empfiehlt sich jedenfalls, bei nach allgemeinem Volksempfinden zu erwartenden Nutzungen vor entsprechenden »krassen« Gefahren zu warnen, zumal sie in der Regel auch den zweckbindungskonformen Verkehr gefährden.


So ist es allgemein bekannt, dass Waldwege gerade von Mountainbikefahrern benutzt werden. Dem Besitzer wäre es zuzumuten, eine Absperrkette farblich zu kennzeichnen oder Hinweisschilder aufzustellen.

Allerdings trifft in der Regel selbst dann den Radfahrer ein Mitverschulden, weil er solche Absperrungen bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können muss (vgl. 50  50 LG Konstanz v. 15.02.2001 – 6 S 115  00 W; OLG Köln v. 21.6.1990; NZV 91, 66).

Selbst eine Brücke im Verlauf eines Wirtschaftsweges muss zum Schutz von erwachsenen Radfahrern grundsätzlich nicht mit einem Geländer abgesichert werden. Das gilt unabhängig von der Intensität der Nutzung dieser Wege durch Radfahrer (vgl. LG Offenburg v. 9.8.1995 – 1 O 7  95). Das gilt dann nicht, wenn der Weg z.B. deutlich die Eigenschaften eines Radweges vortäuscht, er aber kein Radweg ist und die Benutzung des Weges in dieser »Grauzone« seine Benutzung als Radweg zwingend zum Schaden Dritter, also auch des Zweckbindungsverkehrs führen würde. In solchen Fällen würde sogar im Einzelfall lediglich eine Beschilderung nicht ausreichen, sondern es wären massive Hindernisse anzubringen, z.B. Pfähle (vgl. BGH v. 31.1.1952 – III ZR 43  51). Ein mobiles (!) Absperrgitter reicht selbst dann nicht notwendigerweise aus, wenn sein Verbleib an der Gefahrenstelle in kurzen Zeitintervallen kontrolliert wird (OLG Hamm v. 30.4.1996 – 9 U 215  95).

Allerdings geht die Rechtsprechung hinsichtlich der Zumutbarkeit typischer Gefahren sehr weit, so dass die atypischen Gefahren schon ins Extreme gehen müssten.

Selbst auf Strassen sind dem oft herrschenen Allgemeinempfinden hinsichtlich der Strassenunterhaltungspflicht durchaus spürbare Hemmnisse von Radfahrern hinzunehmen. Denn solche Strassenschäden stellen in aller Regel keine besondere Gefahr für Radfahrer dar. So müssen Schlaglöcher von 4–5 cm Tiefe – zumal in der hellen Tageszeit – hingenommen werden (vgl. LG Kleve v. 13.7.1990 – 1 O 500  89; LG Kleve v. 24.3.1995 – 1 O 355  94; OLG Düsseldorf v. 21.11.1996 – 18 U 71  96). Entscheidend ist in der Regel die Erkennbarkeit von solchen Gefahren [a1]. Bemerkenswert ist, dass das OLG Düsseldorf die Situation trotz vorhandenen Laubes an der Gefahrenstelle zu Lasten eines verunfallten Radfahrers beurteilte, weil dieser damit habe rechnen müssen, dass sich unter dem Laub gefährliche Löcher befinden (dto. LG Coburg v. 31.10.2001 – 12 O 414   01 wg. PKW und Schlaglöchern, auch OLG Nürnberg, v. 2.12.1998 – 4 U 2988  98, ähnl. (Fahrradunfall) v. 10.3.1999 – 4 U 4483  98, auch OLG . Koblenz, 18.12.2002 – 1 U 1100  02 wg InlineSkater u. Laub).

Ländlich typische Gefahren (wenn z.B. eine Kuhherde Mist macht), führen auch auf gewidmeten Strassen nicht unbedingt zu Verkehrssicherungspflichten des Baulastträgers. Auf dem Lande ist es z.B. zwangsläufig notwendig, dass Rinder über Strassen auf die Weide getrieben werden. Dass dabei Kuhdung auf die Strasse fällt, liegt, liege in der Natur der Sache und dem natürlichen Verhalten der Tiere (vgl. LG Hanau v. 14.7.1994 Az. 7 O 639  94, früher einschränkender OVG Lüneburg 7 OVG A 200  88). Der besagte Strassenzustand wird also idR weder in eigener böser Absicht der Rinder, noch einer solchen des Kuhbesitzers noch durch eine Nachlässigkeit des Baulastträgers verursacht.

Die Nutzung nichtöffentlicher Wege erzeugt also umsomehr grundsätzlich hinzunehmende Risiken. Wenn ein KFZ (oder ein Radfahrer) dort, einem erkennbaren Hindernis in der Wegedecke ausweichend, in einen Graben gerät und Sachschaden die Folge ist, gilt daher erst recht: Ein Graben dient niemals der Fortbewegung mit Fahrzeugen und zudem vermeidet Vorsichtnahme Schäden (vgl. OLG Karlsruhe v. 20.12.1974 – 10 U 115  74).

Wenn daher vom ASt Fälle vorgetragen werden, in denen sowohl ein Landwirt ein Recht zum Befahren des Weges mit seinem lehmverschmutzten Traktor als auch der Radfahrer hat, muss es sich um einen Wirtschaftsweg gehandelt haben, um hier relevant zu sein. Und, sollte es sich um ein tatsächlich »gleiches« Nutzungsrecht [e] handeln, eine entsprechende Freigabe erfolgt sein (z.B. Z. 250 + »Landwirtschaftlicher Verkehr und Radfahrer frei«). Das ist jedoch vermeidbar, vgl. unten »Usinger Modell«. Verlangt ist lediglich Rücksicht– und Vorsichtnahme. Dass von dem Landwirt verlangt werden könnte, er müsse Warnhinweise oder ähnliches anbringen, ist praxisfern, soweit diese Hinweise nicht ohnehin aus verkehrsrechtlicher Sicht erforderlich sind. Die Behauptung des ASt, dass die Praxis des forstrechtlichen Betretungsrechts, in das das Radfahren ausdrücklich einbezogen ist, gezeigt habe, dass verunglückte Radfahrer häufig – durchaus erfolgreich – angeblich versucht haben sollen, Waldeigentümer deliktisch in Anspruch zu nehmen, konnte vom ASt und auch die 30 Jahre davor von seinen Rechtsvorgängern nicht nachgewiesen werden, geht also ins Leere.

Die vorstehenden Ausführungen zur Rechtsprechung werden auch durch eine von den Berufsjuristen der DIMB e.V. durchgeführte umfassende Recherche der in der Rechtsdatenbank Juris veröffentlichten Entscheidungen deutscher Gerichte bestätigt.





II.8 Bürokratie

Durch eine Beibehaltung der bisherigen Betretungs–Umfanges zuzüglich des Radfahrens ergibt sich entgegen der Befürchtungen des ASt keine zusätzliche radfahrbedingte »Bürokratie« im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage.

Hierbei weist der ASt durch die von ihm textlich äußerst kurz formulierte Aufnahme des Reitens und Kutschfahrens in das Betretungsrecht in §27 HAGBNatSchG nach, daß dies unbürokratisch möglich ist, was genauso für das Radfahren Gültigkeit hätte.

Nicht jede gesetzliche oder untergesetzliche Reglung ist im übrigen Bürokratie, sondern nur solche Regelungen sind Bürokratie, die sich in ihrer Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit v.a. gegenüber betroffenen Bürgern nicht vernünftig erklären lassen. Bürokraten sind Menschen, die derlei auch nicht erklären wollen [d][r].

Unbeschadet dessen, verdeutlichen Hinweise des ASt auf Baden Württemberg und Bayern (entgegen der Annahme des ASt) eben angesichts der Regelungen in anderen Bundesländern nicht, dass die Aufnahme des Radfahrens Nachfolgeregelungen nach sich ziehe und insoweit auch weiteren Aufwand bei den Behörden erzeuge.

Denn im Umkehrschluss müsste das ASt nachweisen, dass dann, wenn in den bestehenden anderen betretungsrechtlich relevanten Ländergesetzen (ausgenommen Rheinland Pfalz) das Radfahren aus dem Betretungsrecht entfiele, dies zu einer logischen Verringerung des jew. Regelungsumfanges führen würde [c]. Je nach Ländergesetz würde diese Verringerung jedoch z.T. nur wenige Worte betreffen, so dass die Bürokratie–Argumentation des ASt völlig ins Leere geht. Zudem ist der Regelungsbedarf dann, wenn qualifizierte Besucheranalysen vorliegen, z.B. Aufgaben der Naturparke, soweit Zweckverbände nach §8 KGG, nicht permanent auf einem hohen Level, sondern kursiert nach einer Initialphase auf relativ moderatem Niveau.





II.9 Exkurs Reiten

Dass, wie von Betroffenen–Seite angeregt, das Reiten im Betretungsrecht re–installiert werden soll wird ausdrücklich befürwortet.

Es ist allerdings genauso haftungsrechtlich (etc.) zu beurteilen, wie dies beim Radfahren (vom ASt befürchteterweise) ist.





II.10 Landwirtschaft


Abb.11 Sulzbach a. Ts.


Was die landwirtschaftliche Nutzung angeht, ist in der Stellungnahme der DIMB e.V. die gesetzliche Feststellung des unabdingbaren Vorranges des zweckbindungskonformen Verkehrs gegenüber der betretungsrechtlich zugelassenen Benutzung der Wege angeregt worden (zu §27 Abs.3 neu), auch wenn bereits die Rücksichtnahmepflicht dahin führt, dass derjenige dem anderen ausweichen muss, dem das leichterfällt, was in aller Regel nicht der Landwirt sein wird. Vgl. hierzu auch Vorrang des Fußgängers im Verhältnis zu anderen Benutzern (nicht Nutzern) von Wegen in Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG.

Diese Berücksichtigung der essentiellen Interessen der Landwirtschaft hat der ASt nicht vorgenommen, der Bezug auf §59 BNatSchG führt hier auch nicht substantiell weiter.


Soweit Unfälle unabhängig vom Wegeeigentum erfolgen, können auch Landwirte belangt werden. Im Kollisionsfalle können vor allem Anbaugeräte nachhaltge Folgen für Radfahrer haben. Unabhängig vom Verschulden wird auch auf die »Betriebsgefahr« der Geräte abgestellt (vgl. OLG Hamm 27 U 37  98, Ackerschlepper mit abgesenktem Fontlader). Vgl. zu alledem auch HUHN 2010 [– 21 –].

Der gesamte Problemkreis »Landwirtschaft und Outdoor–Sport« ist angesichts dessen, dass Hessen den Tourismus incl. »Destinationen« fördern will (vgl. auch Einleitung Kap. II.1. Abs.1), dafür da, gelöst, nicht aber nach dem Motto »Aus dem Auge, aus dem Sinn« politisch entsorgt zu werden. Und hierbei geht es eben nicht nur um Spezial– und Leuchtturm–Projekte wie Regionalparkrouten etc., sondern auch um ganz profanes individuelles Radfahren in Wald, Feld und Flur insbes. für die hessischen Bürger und Bürgerinnen, dem es keine bürokratischen Hindernisse entgegenzustellen gilt.

Der v.g. Vorrangregelung wird vom ASt entgegengehalten, sie könne die intendierte Erleichterung bei der Verkehrssicherungspflicht nicht erreichen, weil das Deliktsrecht als Privatrecht auf der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG beruhe. Die hier anstehende Eingabe betrifft jedoch ausweislich ihres konkreten Textes gar nicht die Verkehrssicherungspflicht, weil die Nutzung einer landw. Maschine per se keine typische Gefahr darstellt und damit kaum auch nur ansatzweise deliktisch einzuordnen wäre. Anders wäre das bei einer Nicht–Beherrschung der Maschine durch ihren Anwender, was aber nicht grundsätzlich anzunehmen ist, zumal eine solche Annahme für alle Landwirte rufschädigend wäre. Es geht alleine um das zugunsten der Landwirte bzw. zugunsten ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geordnete Miteinander. Der Bund hat insoweit keine abschliessende Regelung getroffen, aufgrund derer die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG insoweit keine Regelungszuständigkeit mehr hätten, nicht nur andere Mobilitäten dem Betreten gleichzustellen, sondern auch deren Relationen untereinander. Im Übrigen wird die bundesrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte deliktische Haftung für die Verletzung von Sorgfalts– und Verkehrssicherungspflichten (§§ 823 ff. BGB) durch die ebenfalls bundesrechtlich geregelten Spezialnormen des Bundeswaldgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BWaldG und § 60 BNatSchG, konkretisiert. Es geht somit ausschließlich darum, den Radfahrern auch Rechte einzuräumen. Besondere Haftungsrisiken können dem in Anbetracht der klaren bundesgesetzlichen Regelungen nicht entgegen gehalten werden.


Abb.11a Getreideernte ohne Staub, eine Illusion



Abb.11b wie v.g.

Sicher ist es auch nötig, den Wegebenutzern mehr eingängige Informationen über die Belange, Probleme und Unumgänglichkeiten (vgl. Abb. 11a und 11b) der Landwirtschaft zu vermitteln
[x].


Abb.12 Wiesbaden [u2]


Hinweise auf die Belange der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft sind nicht nur auf Schildern möglich und damit einer der Ansätze zu einem transparenten Wirtschaftswege–Management. Vgl. auch KLUGE 2010 [– 16 –]





II.11 Grundgesetzlicher Aspekt

Gerade hier ist eingangs erneut zu betonen, dass die anderen Bundesländer offensichtlich der im Folgenden anzusprechenden Argumentation des ASt, es bestehe eine verfassungsmäßige Garantie auf Radfahren und Reiten in Feld und Flur, seit über einem Jahrzehnt nicht teilen, denn sonst hätten sie sich (auch angesichts der vermeintlichen haftungsrechtlichen Bürde) längst von Radfahren und Reiten im Betretungsrecht getrennt. Dies ist aber erwiesenermaßen unterblieben. Vgl. hierzu die entsprechenden Ländergesetze [j].

Der ASt stellt schliesslich seine eigenen Ausführungen zur verfassungsmäßigen Garantie der Lebensgestaltung auch durch Radfahren und Reiten dadurch in Frage, daß es das Reiten (und Kutschfahren) quasi »sicherheitshalber« dem Beispiel der Fraktionen SPD und FDP in Rheinland Pfalz [b] folgend, dennoch als ausdrückliche Festsetzung in das Betretungsrecht aufgenommen hat.[o]


Denn, wie eingangs angeführt und vom ASt evtl. aus v.g. Gründen zwischenzeitlich erkannt, gibt es kein Jedermanns–Recht auf Radfahren in Feld und Flur.

Ein auch vom ASt postuliertes grundgesetzlich garantiertes Radfahr–Recht, das angeblich eine Aufnahme des Radfahrens in das Betretungsrecht iSd §59 Abs.2 Satz 2 BNatSchG überflüssig machen würde, kann hier ohnehin nicht erkannt werden. Das Radfahren fällt als Betätigungsform menschlichen Handelns (analog Reiten, vgl. dazu BVerfGE 80, 137, BVerfGE 80, 137) in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen. Das Grundgesetz wäre aber darüber hinaus an keiner Stelle geeignet, das Radfahren benutzungsspezifisch auf Wege zu reduzieren, so dass alleine deshalb das Radfahren in das Betretungsrecht aufzunehmen ist, um durch eine darauf gegründeete Reduzierung des Radfahrens auf die Benutzung von Wegen vorhandene oder mögliche Gefahren für öffentliche oder private Interessen wirksam kontrollieren zu können.

Im einzelnen wird vom ASt zur Unterstützung der Theorie eines grundgesetzlich garantierten Radfahr–Rechtes im Wald und analog für Feld und Flur vorgetragen, im Verhältnis zu Land und Gemeinden sei die ausdrückliche Nennung des Rechts überflüssig, weil das Fahrradfahren auf Wegen im öffentlichen Eigentum ohnehin von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG im Sinne eines vom ASt an anderer Stelle angeführten Urteils des BVerfG (»Reiten im Walde«) umfasst sei: Eine öffentliche Stelle könne daher das Radfahren auf öffentlichen Wegen nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips untersagen.

Durch Art.14 GG werden aber nicht unmittelbar Dritten, also auch nicht Radfahrern, die von der Sozialbindung des Eigentums begünstigt werden, verfassungsmäßige Rechte eingeräumt. Die Ausgestaltung der Eigentumsordnung ist dem Gesetzgeber überlassen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), der dabei einen weiten Gestaltungsbereich besitzt (vgl. BVerfGE 21, 73). Subjektive Rechtspositionen Dritter können insoweit erst nach Maßgabe der Vorschriften entstehen (BVerfGE 80, 137, BVerfGE 80, 137), die der Gesetzgeber aufgrund der »Richtschnur« (BVerfGE, a.a.O., S.83) des Art. 14 Abs. 2 GG erlassen hat. Dieser Rahmen ist durch §59 BNatSchG gesetzt, aber auch er ist darüber hinaus an keiner Stelle geeignet, das Betretungsrecht benutzungsspezifisch auf Wege zu reduzieren, vielmehr wird ausdrücklich die Gültigkeit des BWaldG für den Wald und nicht für Feld und Flur betont. Eine naturschutzrechtlich interpretierbare Analogie der für Radfahrer geltenden Restriktion »auf Wege« im BWaldG ist also vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen und auch keiner sinngemäßen justitabel um– und durchsetzbaren Anwendung zugänglich [o1].

Das BVerwG hatte sich aber in seinem »Reit–Klassiker« dem Grunde nach nicht etwa auch damit zu befassen, ob das Reiten im Walde flächendeckend zuzulassen wäre. Der »Einstieg« in das Verfahren erfolgte unter der gesetzlichen Vorgabe des LG NRW. »Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Strassen und Wegen gestattet«. Die Einschränkung auf Reitwege hat eine konkret erkennbare Besucherlenkungsfunktion, denn dort, wo sie materiell nicht akut erforderlich ist (wenige Pferde), ist keine Einschränkung der verfügbaren Wege zwingend vorgesehen. Das Gericht hat nur diese besucherlenkende Einschränkung der Vorgabe »private Strassen und Wege«, seien sie in öffentlicher Hand oder nicht, als zulässig befunden und nicht mehr.

Da das Gericht im Grunde nicht festgestellt hatte, dass das Reiten generell im Wald stattfinden dürfte und damit bereits die Vorgabe »auf privaten Wegen und Strassen« hätte verfassungswidrig sein können, ist das Minderheitenvotum, dem Reiten im Wald komme »eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung« nicht zu, relativ unerheblich. Es könnte aber dahingehend in einer Abwägung der Wegeeingentümer zu Lasten der Radfahrer gehen, dass durch besucherlenkungsgestresste Radfahrer auch auf andere Sportarten verwiesen werden könnten, die ebenfalls der körperlichen Ertüchtigung dienten (z.B. Wandern). Die Skala der Erholungsmobilitäten, die ggf. auch abzulehnen wären, bliebe offen. Wie wollte man z.B. einem »grundgesetzlich garantierten« Recht entgegentreten, mit nichtmotorsierten "Quads" oder bereits in manchen Tourismusangeboten zu findenden Grossrollern steil abfällige Waldwege herabzufahren? Die Aufnahme des Radfahrens in das Betretungsrecht würde hingegen einen Positivkatalog zu steuernder Erholungsmobilitäten komplettieren, wobei »gleichzubehandelnde« Sportarten im Sinne des §7 Abs.1 Nr.3 BNatSchG bzw. eine Gleichbehandlung deren Betreiber hier nicht zu erkennen sind. Rein praktisch stellt sich dann aber die Frage, als wie verfassungskonform die weiter oben genannten und abgebildeten Wegesperungen einzuordnen wären. Aber nicht dies, sondern die Möglichkeit, das Radfahren zu steuern, was sinnvollerweise öffentliche und private Wege umfassen muss, erfordert dennoch die Aufnahme des Radfahrens in das Betretungsrecht und dies in einem fixen Rahmen analog entsprechender Regelungen anderer Bundesländer. Denn derzeit regelt ausserhalb des Waldes keine bundesgesetzliche (bzw. in Hessen landesgesetzliche) Bestimmung flächendeckend, dass das Radfahren nur auf Wegen welcher Art auch immer stattzufinden hat und es wäre reine Bürokratie, müsste nun jede Kommune dies erst per Satzung und ggf. voneinander abweichend ordnen (vgl. Kap. II.12 »Kommunale Satzungen«). Wiederum rein praktisch gesehen ist die schon jetzt gegebene kommunale Satzungsermächtigung in §7 Abs.3 HENatG dann kaum hierfür genutzt worden. Auch in Rheinland Pfalz ist man sich in maßgeblichen Kreisen nicht hinreichend so sicher, wie man es bei der wie v.g. beschriebenen Überinterpretation des BVerfG–Urteils hätte sein können. Einerseits führte die SPD–Fraktion aus, Radfahren gehörde ausdrücklich zum Betreten (dto. Reiten), beantragt aber andererseits zusammen mit der FDP, das Reiten und Kutschfahren in das seinerzeit neue NatSchG RhPf betretungsrechtlich aufzunehmen [b].





II.11.1Kein Wege–Limit für Radfahrer in Feld und Flur?

Gäbe es der Auffassung des ASt folgend und entgegegen beschriebener Zweifel an der Auffassung doch eine solche Garantie, die das Reiten und Radfahren dem Betreten gleichstellte, hieße das, dass das Radfahren in Feld und Flur noch nicht einmal auf Wege beschränkt wäre.

Denn dann handelte es sich bei der Aufnahme des Reitens in den §27 HAGBNatSchG nur um eine Limitierung des Reitens, auf Wege
[o2]. Dem Radfahren ist dieses Limit nicht gesetzt.

Ein Rückgriff auf das BWaldG als vom Radfahrer hier unmittelbar anzuwendende zumindest einschränkende Norm funktioniert nicht, weil es in Feld und Flur nicht gilt (HessForstG dto.) Zumindest ist es nicht als unmittelbar für Grundstückseigentümern zur Abwehr des Radfahrens von außenliegenden Grundstücken, die keine Wege sind, anwendbar.

Um diese aus der Sicht der Landesregierung möglicherweise als misslich erkennbare Situation ggf. abzuwenden, wären die Folgen hinsichtlich des Aufwandes, dann umsomehr unumgänglich »das Nähere«, und davon gäbe es nicht wenig, regeln zu müssen, im Vergleich zu den bestehenden landesgesetzlichen Radfahr–Regelungen quantitativ und qualitativ unübersehbar, zumal aus dem GG nicht zu schliessen wäre, dass diese Garantie sich per se nur auf Wald, Feld und Flur, also relativ flächig und weiträumig erfassbare Strukturen, erstrecken würde.





II.11.2 »Zwang« durch Verfassung?

Abwegig ist schliesslich das Argument des ASt, andere Bundesländer müssten das Radfahren in das Betretungsrecht aufnehmen bzw. Bayern hätte es machen müssen, weil es durch die eigene Verfassung dazu gezwungen sei.

Dieser Verweis auf ein Bundesland (Bayern), in dem Art. 141 Abs.3 der Verfassung auch das Recht auf Radfahren umfasse, ist zum einen nicht auf alle Bundesländer verallgemeinerbar und zum anderen bleibt dahingestellt, ob es einer verfassungsimmanten Formulierung bedarf, um erst dadurch das Radfahren dem jedermann gestatteten Genuss der Naturschönheiten und der Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide (....) zuzuordnen. Dass der Staat und die Gemeinden berechtigt und verpflichtet sind, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen, könnte sogar dahingegend missinterpretiert werden, dass nur dort radgefahren werden darf, wo deklarativ Zugänge (es heisst dort nicht »den Zugang«) wie v.g. geschaffen wurden.

Das Argument »Bayerische Verfassung« hätte den ASt eigentlich sogar veranlassen müssen, wenigstens eine dahingehend tiefergehende Würdigung des Art.62a der hessischen Verfassung vorzunehmen (vgl. v.a. Kap. II.0.1), als es in dieser Stellungnahme möglich ist.

In der Thüringer Verfassung fehlt z.B. vergleichsweise eine solche Passage wie in Art.14 BayVerf, sondern es heisst unter Art.31, der Naturhaushalt und seine Funktionstüchtigkeit seien zu schützen. Die heimischen Tier– und Pflanzenarten sowie besonders wertvolle Landschaften und Flächen seien zu erhalten und unter Schutz zu stellen. Weiter lautet der Text eher fatalistisch, dass das Land und seine Gebietskörperschaften darauf hinzuwirken hätten, dass von Menschen verursachte Umweltschäden im Rahmen des Möglichen beseitigt oder ausgeglichen würden. Und dennoch erfolgt dann die Analogie zu Art. 141 BayVerf im Naturschutzgesetz (also nicht in der Verfassung) in §34 Abs.2. insoweit, dass der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang sicherzustellen sei und in Abs.8, dass das Land, die Landkreise und Gemeinden die Ausübung des Rechts auf Erholung in der freien Natur im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen hätten. Diese Regelungen wie auch das Radfahr–Recht sind also ohne verfassungsmässigen Druck und offensichtlich ohne Furcht vor vermeintlicher Bürokratie (s.u.) entstanden, was den Hinweis des ASt auf Bayern weitergehend abschwächend relativiert.





II.12 Kommunale Satzungen

II.12a Grundsätzliches

Geht man auf die kommunale Satzungsebene, dann stellt sich – nichts Neues – primär die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage für den Satzungserlass und sekundär die Frage, ob sich der Satzungsinhalt im Rahmen des durch die Ermächtigungsgrundlage eingeräumten Satzungsgebungsrechts bewegt.

Nach § 24 Abs. 6 HessForstG liegt die Zuständigkeit für nähere Regelungen zum Betretungsrecht bei dem für den Forst zuständigen Minister, der insoweit Rechtsverordnungen erlassen kann. Von diesem Recht wurde mit der 2. DVO Gebrauch gemacht und in dto. § 4 genauer festgelegt, auf welchen Wegen (»feste Wege«) das Radfahren erlaubt ist. Eine Ermächtigung zu einer kommunalen Satzungsgebung, in der das Betretungsrecht (dazu gehört ja auch in dem auf feste Wege eingeschränktem Umfang das Radfahren) kann der Leser weder im ForstG noch in der 2. DVO entdecken. Auch die HGO (§ 5 Abs. 1) schafft insoweit kein Satzungsgebungsrecht, aufgrund dessen das nach entgegen der klaren Kompetenzzuweisung im HessForstG und der 2. DVO Betretungsrechte für den Wald näher geregelt werden können. Jedenfalls wäre danach eine heute bzw. während der Geltung des HessForstG und der 2. DVO erlassene kommunale Satzung, die für das Radfahren zusätzliche Betretungsrechte für »nicht–feste« Wege im Wald vorsieht, nicht von einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage abgedeckt und damit angreifbar.

Daß das Radfahr–Recht in Feld und Flur nur durch zweifellos nicht einfache und im Ergebnis zweifelhaften Exkurse in das Verfassungsrecht tatsächlich oder vermeintlich hergeleitet werden könnte, wirkt sich aber auch hier aus. Selbst wenn die private Rechtsmacht des Wegeeigentümers (hier Kommunen), z.B. einen Weg für Radfahrer freigeben zu wollen, so wie in einigen kommunalen Satzungen geschehen [h], im Falle einer Nicht–Aufnahme des Radfahrens in das naturschutzrechtliche Betretungsrecht fortbestünde, enthielte die Rechtsvorschrift dennoch (zumal ohne besagte Exkurse ins Verfassungsrecht mit zweifelhaftem Ergebnis) keine öffentlich–rechtliche Radfahr–Befugnis, die, weil öffentliches Recht, selbst mit der Zustimmung der Eigentümer durch diese Zustimmung nicht ersatzweise installierbar wäre.

Bei älteren kommunalen Satzungen müsste man zusätzlich noch untersuchen, ob diese möglicherweise zum Zeitpunkt ihres Erlasses von einer entsprechenden Satzungsgebungsermächtigung gedeckt waren. Falls dem so sein sollte, wofür man sich letztlich in die Historie begeben müsste, dann stellt sich die Frage, ob diese möglicherweise durch spätere Rechtsänderungen aufgehoben oder modifiziert worden sein könnten. Bei Satzungen wie z.B. aus Calden [i] hätten Radfahrer keine Probleme, da diese durch die jeweils darin aufgeführte Regelung, dass durch gesetzliche Bestimmungen begründete Rechte unberührt bleiben, grundsätzlich nicht das Recht zum Radfahren einschränken. Wenn insoweit teilweise in der Tat recht eigenartig klingende Beschränkungen für das Befahren geregelt werden, so wird man wohl im Gesamtkontext eine Auslegung wählen müssen, die die unberührt gelassenen gesetzlichen Rechte der Radfahrer nicht einschränkt. An der Stelle haben wir dann aber das Problem: Für Radfahrer gibt es im BNatSchG kein Betretungsrecht und wenn der Hessische Gesetzgeber weiter so hartnäckig eine gesetzliche Regelung für das Radfahren in der Natur verweigert, dann müssen wir in der Tat mit so manchem Schildbürgerstreich leben [l].

Neben der Frage, ob der Bundesgesetzgeber nicht, wie schon für den Wald geschehen, das Radfahren im Betretungsrecht bundesgeetzlich fixieren sollte, ist er daher gefordert, zu prüfen, wie die Eigentümerinteressen auch insoweit besser berücksichtigt werden könmnen, als ein Eigentümer Radfahrern auch über die rechtlichen Restriktionen hinaus unter den haftungsrechtlichen einschränkungen des §60 BNatSchG Benutzungszusagen machen können muß. Es ist dabei nicht abwegig, hier auch bürgerlich rechtliche Grundlagen anzudenken.

Kommunale Satzungen (Wegesatzungen wie stellenweise vorh. [– 3 –]) könnten insoweit nur kommunale Wege für Radfahrer im Sinne des Betretungsrechtes (!!) freigeben (aus verkehrsrechtlichen Freigaben – vgl. Abb.8 – ergäben sich tatsächliche Verkehrssicherungspflichten) und auf die betretungsrechtlichen Umstände hinweisen.

Ungeklärt ist aber z.B. die auch Zuständigkeiten betreffende Frage, ob kommunale Satzungen auch dahingehend Radfahren unterbinden könnten, wenn es darum geht, durch anderes Recht vorhandene oder mögliche Gefahren für öffentliche Interessen, hier durch dahingehend gezielte Regelungen die Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft wirksam kontrollieren zu können.

II.12b Praxis

Da die Satzungen zudem unter welchen Voraussetzungen wie v.g. auch immer gemeindeweise variieren können und tatsächlich variiert (bis hin zu Höchstgeschwindigkeiten und Vorschriften zur Nutzung kürzester Verbindungen zwischen öfftl. Strasse und dem Ziel in der Landschaft [– 4 –]), entsteht bereits aktuell ein Flickenteppich aus Satzungen, bei dem weder die »Flicken–Abgrenzung« noch deren jew. Inhalt praxisnah vermittelbar oder gar durchsetzbar sein wird. Der §27 des Gesetzentwurfes befördert diese bürokratische Situation. Denn nicht – wie das ASt behauptet – die Aufnahme des Radfahrens in das Betretungsrecht, sondern die Motivation für die Kommunen, Dinge wie v.g. zu regeln, führt zu mehr Regelwerken und auch zu mehr Bürokratie.





II.13 »Schwarze Schafe«

Ebenfalls vom ASt ins Feld geführte wilde MountainBiker sind ebenfalls kein Ablehnungsgrund. Denn diese gibt es (analog anderer Outdoor––Sportarten mit oder ohne (wegegebundenes) Befahrungs– bzw. Betretungsrecht in gleicher Intensität. Gelegentliche Missbrauchsfälle begründen keine gänzliche Null–Variante (VG Münster 7 K 1509  02)

Im übrigen wird im Zuge einschlägiger Kritik in der Regel auf den Wald verwiesen, hier geht es aber unbeschadet dessen, dass die Berechtigung der besagten Kritik zu verifizieren wäre, um Feld und Flur.

Durch ein Radfahr–Recht auf Wegen würde sogar im Gegenteil mehr Rechtssicherheit für »Unwissende« geschaffen und damit auch mehr Rechtsklarheit für jene, die Verstösse auch nach öffentlchem Recht zu ahnden hätten. Es geht nicht an, dass man allen erholungssuchenden (vgl. Erholungsbegriff im BNatSchG [– 13 –]) Radfahrern ein in fast allen anderen Bundesländern bewusst eingeräumtes und mithin tourismus– und sportförderliches Recht wegen des Verhaltens einiger unwürdiger Repräsentanten des Fahrradfahrens im Allgemeinen und des naturverträglichen Fahrradsportes insbesondere vorenthielte. Eine solche Haltung wäre vielmehr sogar rechts– und verfassungswidrig, würde sie doch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot verstoßen. Bislang kam z.B. auch noch niemand ernsthaft auf den Gedanken, das Betreten als solches und das abendliche Wandern in Feld und Flur insbesondere zu verbieten, weil zum einen aus tatsächlichen Gründen nicht auszuschließen ist, dass sich Hunde auf den Wiesen erleichterten oder sogar von Traktoren überrollt werden könnten. Das führte unausweichlich zu rechtlich multilateralem Verdruß. Gleiches gilt für ein undenkbares Infragestellen des Reitens, zumal Reiter auch Hunde führen können [m].

Im übrigen versucht die Landesregierung, durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit dem entgegenzuwirken, daß dass sich einzelne Reiter oder Mountainbiker, die in keiner Art und Weise repräsentativ für ihren Sport sind, nicht an das Wegegebot des Hessischen Forstgesetzes und der Durchführungsverordnung halten, sondern quer durch die Bestände oder auf aufgeweichten Erdwegen reiten oder fahren. Dort, wo sich Probleme häufen, würden mit der Reiterschaft beispielsweise Kontakte geknüpft und Absprachen getroffen. Zusätzlich wird über die Allianz Sport und Umwelt und in enger Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Hessen versucht, mit den Sporttreibenden zu Vereinbarungen über die Nutzung der Natur zu kommen [– 4 –] Es ist zum einen bemerkenswert, daß die Landesregierung das Reiten und das MountainBiken ungewichtet zusammanfasst, denn zum anderen führt sie das Außreißer–Argument in Sachen Betretungsrecht nur gegen die Mountainbiker an. So sehr es den Reitern vergönnt sei, mit ihrer Eingabe zum HAGBNatSchG erfolgreich zu sein, so sehr ist auch nachzufragen, wie sich die einseitige Interpretation der Landesregierung hinsichtlich ihrer eigenen landtagsanhängigen Aussagen begründen läßt.

Zumindest ist z.B. noch niemand aus der Landesregierung an die Radfahrer herangetreten, wie sich Fahrräder ggf. kenntlich machen ließen.

Vgl. auch Kap. IV





III Exkurs Behinderte

Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist nicht im HAGBNatSchG vorgesehen. Es ist aber nicht automatisch dem Betreten gleichzustellen, sondet hätte es der Bundesgesetzgeber in §14 BWaldG nicht aufgenommen. Lt. LtDrs. 18  2749 v. 31.8.2010 ergeben sich aus dem HAGBNatSchG lit. G der Eingangserläuterungen keine Nachteile für Behinderte. Diese Ausage ist formal zutreffend, da auch bisher das Fahren mit Krankenfahrstühlen (anders als im Forstrecht) nicht im Gesetzentwurf positiv geregelt ist.


Das Gesetz wäre vor Beschlussfassung also nicht nur um das Reiten, Radfahren und Kutschfahren, sondern auch um das Fahren mit Krankenfahrstühlen zu ergänzen, so wie auch von der DIMB angeregt.

Daß das Fahren mit motorisierten Krankenfahrstühlen im Wald keine OWi iSv §28 Abs.2 HAGBNatSchG verwirklicht, ändert an der misslichen Lage wie v.g. nichts.





IV Herausgabe einer Informationsschrift

Es wird hiermit angeregt, dass die Landesregierung von sich aus oder auf eine entsprechende Aufforderung des Landtages hin eine Informationsschrift für Radfahrer erstellt und im Betroffenenkreis streut, in der zum einen die rechtlichen Grundlagen, aufgrund derer die Betroffenen berechtigt sind, in Feld, Wald und Flur radzufahren und zum anderen die Grenzen, die diesem Recht gesetzt sind, herausgestellt sind [t]. Die Informationsschrift soll so verfasst werden, dass sie gerade auch von rechtlichen Laien problemlos verstanden werden kann.

Sie muß selbstredend Neugier auf ihren Inhalt hervorrufen, sonst ist sie bei einer rechtstreuen, aber mit vorwiegend geringer Affinität zu rechtswissenschaftlichem Tiefgang ausgestatteten Klientel ex ante unwirksam.

Die Informationsschrift ist mit den Sportfachverbäänden incl. der DIMB e.V. sowie den Verbänden der Nutzer von Wirtschaftswegen, insbes. Landwirtschaft und Forst, abzustimmen.

Gerade was die Rechtsgrundlagen in Feld und Flur, in denen in Hessen das Radfahren eben nicht explizit angeführt ist, betrifft, sind die radfahr–berechtigenden Grundlagen an keiner im Sinne dieser Anregung einfach zugänglichen Stelle unmittelbar verfügbar geschweige denn so einfach erklärt, dass sie ein Radfahrer gegenüber einem Besitzer einer einschlägigen Grundfläche (idR eines Weges) verständlich geltend machen könnte. Es ist schwer vorstellbar, dass dabei zutreffende oder nicht zutreffende rechtliche Exkurse z.B. auf das Reit–Urteil des BVerfG [– 1 –] zumal vor Ort sonderlich verbindliche oder gar nachhaltig verbindende Wirkungen (Win–Win–Situationen) entfalten könnten oder würden.

Da die Schaffung von Transparenz dort, wo zum einen ausreichend Grund besteht, sich der Thematik mit deutlich verschiedenen Rechtsauffassungen zu nähern (vgl. Kap.II) und zum anderen persönliche Rechte eröffnet (Sportler) oder eingeschränkt (Grundflächeneigentümer, Sportler) werden, besonders geeignet ist, Bürokratie als aus besagten Gründen »frustrierende« oder gar »politikverdrusswirksame« Grösse abzubauen, ist die hier angeregte Informationsschrift weit überfällig.

Hinweis:

Die DIMB e.V. ist selbstverständlich bereit, von Anfang an und nicht nur konsultativ bei der Erstellung mitzuwirken (vgl. Abs.2). Sie ist mit ihrer Schrift Legalize Freeride insoweit schon, was die legale Anlage von MTB–Strecken angeht, in »Vorleistung« getreten.






V Literatur:

[– 1 –] LENHOFF, A. (Anwalt in Wien, Privatdozent, ab 1926 u.a. Prof. Uni Wien), Der verbotene Weg – Ein juristischer Versuch, Verlag des Touristenvereines Die Naturfreunde, Wien 1909 [z1]

[– 1a –] BVerfG vom 6. Juni 1989, Az.: 1 BvR 921  85, BVerfGE 80, 137 ff.

[– 2 –] KLUGE, T. : Feine Unterschiede mit (Haftungs–) Folgen – Gefährlicher Schilderwald – für Landwirte ebenso wie für Radfahrer; Hessenbauer 26  97, Friedrichsdorf 1997

[– 2a –] SPITTLER, R. et al., Anforderungen einer umweltverträglichen Erholungsvorsorge an die räumliche Gesamtplanung aus Bundessicht – Ziele, Maßnahmen und Instrumente sowie Handlungsempfehlungen, UBA – F+E–Vorhaben FKZ 298 16 150 – Abschlussbericht S.237, Akademie für Umweltforschung und –bildung in Europa (AUbE) e.V., Bielefeld 2000

[– 3 –] z.B. aufgrund der §§ 5 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S.534), in der Fassung der Änderung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342)

[– 4 –] dto. Calden b. Kassel 16.6.2003, §6 Abs.1 und 2

[– 5 –] vgl. LtDrs. 16  178 v. 19. 02. 2004 (Antwort auf die Anfrage des Abg. Schaub (SPD))

[– 6 –] KLUGE, T. : Im Wald, da sind die Räuber (Radfahren und Forstrecht); www.politik–poker.de , Essen 2004

[– 6a –] MARZIK, U., WILRICH, Th., Bundesnaturschutzgesetz, S.576, Nomos Baden Baden 2004

[– 7 –] LtDrs. 16  2810 Frage 301 Abg. Boris Rhein

[– 8 –] Hess. Landtag Plenarprotokoll 16  54 S.3648 [s]

[– 9 –] BMVBS: Leitfaden zur Koordinierung grenzüberschreitender und Baulastträger übergreifender Infrastrukturprojekte für den Radverkehr, S.47, Dortmund 2006; zum Anlass der Beschilderung vgl. auch HESSENBAUER 26  97 [– 2 –]

[– 10 –] vgl. LtDrs. 16  5927 v. 27.11.2006, Antwort der Landesregierung auf die Anfrage der Abg. Ursula Hammann

[– 11 –] LAND BRANDENBURG : Hinweise zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr im Land Brandenburg – Kap. 4 Rechtsrahmen und Rechtsbeispiele, Potsdam 2008

[– 12 –] BNatSchG – Art.1 G. v. 29.07.2009 – BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); Geltung ab 01.03.2010

[– 13 –] dto. §7 Abs.1 Nr.3

[– 14 –] §25 Abs.1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) v. 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), idF v. 26.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.7  2009 S.112)

[– 15 –] Der Leitfaden – Stand März 2009 – wurde erstellt und herausgegeben durch die Deutsche Initiative Mountain Bike DIMB e.V. (seinerzeit Lenbachstraße 40 86529 Schrobenhausen), DIMB–Bundesgeschäftsstelle, Heisenbergweg 42, D–85540 Haar

[– 16 –] KLUGE, T.: Mountain Bikers' personal responsibility and knowledge versus the setting of close legal limits and standards in nature and landscape – Personal responsibility and knowledge vs. setting of close legal standards, a gordian knot in the bike's wheels? , 5th Int. Conf. on Monitoring and Management of Visitor Flows in Recreational and Protected Areas, Wageningen (NL) 2010

[– 17 –] DIETZ, K. MdL: Klaus Dietz: »Naturschutz in Hessen bleibt auf hohem Niveau« – »Hessen setzt auf Stabilität und Kontinuität bewährter Regeln« (Internet CDU Landtagsfraktion 9. Sept. 2010)

[– 18 –] Kleine Zeitung, 04.06.2009 Poker um den Plabutsch als Freizeit–Eldorado, Graz 2009

[– 18a –] BMWi - Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Grundlagenuntersuchung Fahrradtourismus in Deutschland , Forschungsbericht Nr.583, Berlin 2009

[– 19 –] Rhein Sieg Kreis, Befahren von Wirtschaftswegen, PM 27.9.2010 Siegburg 2010

[– 20 –] Deutsches Wanderinstitut e.V. Marburg, Bergblick 3, 35043 Marburg, Kriterien Deutsches Wandersiegel – Qualitätskriterien für Premiumwege (Version 5), online Stand 13.10.2010

[– 21 –] HUHN, R., Traktoren treffen, ADFC–Radwelt, Heft Okt  Nov. 2010, S. 22–23 [g]

[– 22 –] FUREDI, F. (Prof. Univ. of Kent – UK), Fear is key to irresponsibility, Philosophy Festival in Modena, Italy, September 18 2010, in The Australian, 9 October 2010

[– 22a –] SCHMID, S., Überlegungen zur Einführung eines Grundrechts auf Betreten der Natur in die österreichische Rechtsordnung,J. f. Rechtspolitik 17, 37–45 (Springer Verlag AT 2009)





VI Anmerkungen und andere Nützlichkeiten

[a] Links stehen in dunkelroter Schrift links von dem Zeichen

[a1] Kritisch werden daher z.B. Hinweise auf militärische Rückstände auf Konversionsflächen, vgl. §15 Abs.1 RechtsVO z. Nationalpark Eifel v. 17. 12. 2003 zu sehen.

[a2] Art. 62a Hessische Verfassung v. 01. Dezember 1946 (GVBl. I S. 229, berichtigt GVBl. 1947, S. 106) geändert durch G. v. 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 626): (.... ; Art. 62a nMv LtDrs. 15  3553 v. 22. 01. 2002) idF v. 18.10.2002

[b] Landtag Rheinland Pfalz – Drs. 14  4478 v. 08. 09. 2005 (SPD Fraktion, Antrag zu §33 LNatSchG, Ergänzung um das Reiten und Kutschfahren) (...) Mit der Ergänzung in Satz 2 wird das allgemeine Betretungsrecht um das Reiten und Kutschfahren als weitere Benutzungsarten erweitert.(...). Nachfragen des Uz., wie diese Widersprüchlichkeit zu begründen sei, daß einerseits das Reiten und Radfahren ausdrücklich zum Betreten gehöre, andererseits aber das Betretungsrecht (erst) durch den Antrag von SPD und FDP um das Reiten und Kutschfahren erweitert werde, wurden bis dato zumindest nicht von der SPD, sondern von der FDP beantwortet.

[c] Es sei anhand des 7. Abschnittes des ThürNatG (Erholung in der freien Natur) dargestellt, was wegfiele, würde das Radfahren gestrichen [i2].

§34 Betreten der freien Landschaft

(1) Jeder darf im Aussenbereich die Flur auf Strassen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.

(2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang sicherzustellen.

(3) Von der Betretungsbefugnis nach Absatz 1 sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschliesslich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz der Erholungssuchenden, zur Entmischung des Reit–, Fahr– und Fussgängerverkehrs, aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Grundstückseigentümer im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften Wege für einzelne Benutzungsarten sperren oder Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. Sie kann insbesondere Bestimmungen treffen über

1. das Verhalten in der Flur, soweit dies zum Schutz der Natur oder zur Entmischung der Benutzungsarten notwendig ist,

2. das Betreten und die sachgemässe Benutzung von besonders gekennzeichneten Langlaufloipen, Skipisten und Skiwanderwegen in der Flur sowie deren Kennzeichnung,

3. die Ausweisung und Kennzeichnung der vom Betreten ausgenommenen Flächen der Flur und 4. das Reiten und Kutschfahren in der Flur sowie die Kennzeichnung, der Reittiere.

Die oberste Naturschutzbehörde kann ferner Regelungen treffen, nach denen die Ausgabe der Kennzeichen für Reittiere den Verbänden der Reiter übertragen werden kann, wobei die entstehenden Kosten von den Empfängern der Kennzeichen zu erstatten sind.

(5) Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur, insbesondere auf markierten Rad–, Wander– und Reitwegen, zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist; davon ausgenommen sind die in der Land–, Forst– und Fischereiwirtschaft üblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäune entlang von Verkehrstrassen.

(6) Das Befahren mit Fahrrädern ist nur auf Strassen und Wegen zulässig; im Übrigen ist es dem Betreten gleichzusetzen.

(7) Das Betreten des Waldes wird durch das Forstrecht geregelt. Den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern, insbesondere das Baden, die Ausübung des Eissports und das Befahren, regelt das Wasserrecht.

(8) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben die Ausübung des Rechts auf Erholung in der freien Natur im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen.

§ 35 Kennzeichnung von Rad–, Wander– und Reitwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Rad–, Wander– und Reitwegen durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Rad–, Wander– und Reitwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, innerhalb von Biosphärenreservaten und Naturparken in Abstimmung mit deren Verwaltungen.

(3) Anlage und Kennzeichnung von Rad– und Wanderwegen im Wald bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Forstbehörde. Die regionalen Fremdenverkehrsverbände sollen dazu gehört werden.


[d] Es wird ausdrücklich nicht auf den Bürokratiebegriff Max Webers Bezug genommen (Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie, Tübingen 1921/1922), weil Weber in seinem in sich eng kausal verwobenen und damit so gut wie geschlossenen Argumentationskomplex das Institut des Wahlbeamten, also eines wesentlichen Elementes hiesiger Regierungs– und Verwaltungsstrukturen, nicht kennt bzw. es ausdrücklich ablehnt.

[e] Die gesetzliche Terminologie geht oftmals von der wirtschaftlichen Nutzung einerseits und der auf Erholung abzielenden Benutzung andererseits aus.

[f] Hessisches Ministerium für Umwelt, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

[g] Roland Huhn ist Rechtsreferent des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs und im ADFC Abteilungsleiter Verkehr, Tourismus, Technik

[h] vgl. Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege der Gemeinde Schöneck (Hessen) v. 4. Juni 1987; dto. Ortssatzung über die Benutzung der Feld– und Waldwege der Landeshauptstadt Wiesbaden (Feldwegesatzung) v. 24. März 1983

[i] Satzung über die Benutzung und Unterhaltung der Feld– und Waldwege (Feldwegeordnung) in der Gemeinde Calden (Landkreis Kassel) vom 16.06.2003

[i2] Die auch in Wegesatzungen vorkommende Begriffskonkurrenz zu »Radwegen« iSd StVO bleibt hier unberücksichtigt, wobei eine tatsächliche Ausweisung  Widmung von Wegen als Radwege genau die haftungsrechtlichen Folgen hätte, die die Landesregierung fürchtet.

[j] http://www.s162552179.online.de/DIMB-BETR.htm

[k] vgl. insbes. auch Legende zur Topographischen Karte 1:25.000 (gerissene Linie)

  
Abb.13a/13b Topo–Karte 1:25.000 (beide alte Version),
Leg. »Radfahrweg« (alt), Leg. »Radweg« (neu)


  
Abb.13c/13d Topo-Karte 1:25.000 2003, diese Legende soll bundesweit Anwendung finden


Dato gibt es kaum Initiativen, die der durch die Legende (analog viele Wanderführer) bewirkte Verwirrung (Karten–Nutzer verwechseln die materielle Darstellung sehr oft mit strassenrechtlicher Widmung) entgegentreten.

Die Herausgeber sehen Kritik im v.g. Sinne dem Vernehmen nach als grundsätzliche Attacke auf ihren Signatur–Katalog an.

[l] Um über die Feldwege in der Stadt Nidda (Hessen) (dort gibt es nach hiesiger Auffassung kein gesetzliches Recht) in den Wald zu gelangen [w]

  
Abb.14a/14b Beschilderung blockiert Zuweg zum Wald [w]
Wegeanfang an Hauptstrasse, 2. Schild kurz vor dem Wald


(dort gibt es ja ein ausdrückliches gesetzliches Recht), benötigt man z. B. eine Erlaubnis der Stadt Nidda (§ 4 Abs. 2 der Feldwegesatzung [n]). Es lohnte sich also, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wahrscheinlich wird ein solcher Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das Radfahren in der freien Natur (auf Wegen) doch ein gesetzliches Recht sei und insofern entweder auf ein hier nicht bekanntes »Gesetz« oder das übliche hier nicht erkannte »Grundrecht« verwiesen. Dies könnte wiederum zu einer Verpflichtungsklage auf Erlass einer Erlaubnis führen und dann können sich die hessischen Verwaltungsgerichte tatsächlich, wenn auch völlig anders, als es der ASt befürchtet (Haftungsrecht), mit der Frage beschäftigen, ob es ein Grundrecht zum Befahren von Wegen gibt.

[m] 71-Jähriger auf Traktor überfährt jungen Hund, HAZ 6.10.2010

[n] Satzung über die Benutzung der Feld– und Waldwege im Bereich der Stadt Nidda v. 26.9.1973

[o] Es ist hier nicht verfahrenserforderlich, zu eruieren, warum sich die grundlegenden Positionen des ASt (hier pro und contra Reiten im Betretungsrecht) in bemerkenswert kurzen Intervallen ohne erkennbaren Anlass ändern. Dies schließt gleichzeitig aus, dass man seitens des AStin der Hoffnung gewesen sein könnte, den nicht auf betretungsrechtliche Grundlagen angewiesenen Pegasus unter Umgehung der sagenhaften und letztendlich letalen Vorgeschichte seiner Erzeugerin oder gar durch Gentechnik zu re–installieren.

[o1] hieran krankt auch die Herleitung von WILRICH (2004), der aus dem forstrechtlichen Betretungsrecht auf das naturschutzrechtliche Betretungsrecht schließt

[o2] Auskunft FDP–Fraktion Lt. RhPf v. 21.10.2010

[p] lt. entsprechenden Reglements des Bundes Deutscher Radfahrer (WB Mountainbike (MTB) Ausgabe 04  2008) soll der Rundkurs für ein CC Rennen folgende Geländeeigenschaften beinhalten: Waldwege, Feldwege, Kieswege und Wiesenwege, einschließlich mehrerer Steigungen und Abfahrten. Gepflasterte oder asphaltierte Straßen sollten 15% des Gesamtkurses nicht übersteigen. Der Kurs muss unabhängig vom Gelände und den Wetterbedingungen befahrbar sein. Der Kurs muss frei von bedeutenden Hindernissen sein, ausgenommen sind solche, die bei der Streckenabnahme durch die Kommissäre und den Veranstalter genehmigt worden sind, oder solche über welche die Rennfahrer gewarnt worden sind. Es darf keine Hindernisse geben, die einen Sturz oder einen Kollision im Startndash; und  oder Zielbereich verursachen könnten.

Für ein Training oder nicht wettkampfmäßiges CC–Fahren ist daher jeder halbwegs feste Wirtschaftsweg geeignet und nicht nur eine vorprogrammierte Auswahl.

[q] Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) idF v. 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) und v. 24.6.1978 (GVBl. I S. 420), zul. geändert am 21.03.2005 (GVBl. I S. 237)

[r] Würde man Bürokratie nur mit rein quantitativen Maßstäben messen, wäre die britische Regelung »Countryside and Rights of Way Act« (CROW 2000) mit einem Umfang von etwa 170 Seiten, und das idR ohne Radfahr–Recht, kaum zu »toppen«

[s] Die Antwort, vom Landesbetrieb Hessen–Forst werde darauf verzichtet, wegen der gemeinnützigen und breitensportlichen Zielrichtung Entgelte auf die Nutzung von Waldwegen zu erheben, verkennt schließlich eklatant den Grundsatz, daß das Betretungsrecht klassischerweise zumindest im Falle individueller Waldwege–Benutzung nicht mit Entgeltansprüchen des Wegeeigentümers ausgestattet ist, zumal an anderer Stelle seitens des ASt sogar von einem Waldwegebenutzungs–Grundrecht die Rede ist (vgl. v.a. Kap. II.11, dto. Der Spiegel 34  1997 S.96–98, Schilderwald im Forst).

[t] Es sind zwar – z.T. mehrbändige – Werke aus anderen Bundesländern bekannt, aber keine Informationsschriften, die sich auf die angesprochene rechtliche Materie konzentrieren, gleichzeitig an den Akzeptanz– und Verinnerlichungsschwellen der »Alltagsradfahrer« orientiert sind und darüber hinaus die Rechtslage in einem Bundesland vermitteln sollen, in dem das Radfahren nicht ausdrücklich zum Betreten zählt.

[u] Ggf. kann bei einheitlicher Beschilderungsgestaltung (z.B. »Hessen–Format«)


Abb.15 Eschborn–Niederhöchstadt
»Hessen–Format«

per amtlicher Bekanntmachung klargestellt werden, daß diese Schilder nur der Erleichterung der Wahrnehmung des Betretungsrechtes (hier Fahrrad) bzw. der Besucherlenkung dienen, also keinerlei Widmungswirkung oder widmungsähnliche Wirkung incl. Eröffnung eines entsprechenden individuellen Vertrauensschutzes des Publikums haben.

[u2] ....über haftungsrechtliche Aspekte hinaus gilt für die praktische Ausnutzbarkeit hier wie auch sonst auch in vergleichbaren Fällen regelmäßig, daß de jure erst das Betretungsrecht für Radfahrer installiert werden müßte.

[v] Totholz–Gefahren komen idR »von oben«, was problematisch ist, weil der Verkehrssicherungspflichtige solche Gefahren beseitigen muss, die ein sorgfältiger Benutzer nicht erkennen und auf die er sich nicht einrichten kann (LG Rostock, Az. 4 O 139/04 vom 25. August 2004). In Verkennung der tatsächlichen Gefahr erwähnt das BMU in einer Broschüre zum neugefaßten BNatSchG (S.30) herumliegendes Totholz als waldtypische Gefahr, obwohl es in mehrerlei Bedeutung des Wortes nicht mehr zum Fall kommen dürfte.

[v1] Freies Wort 20.10.2010 , Waldbesitzer hoffen auf mehr Rücksichtnahme, Suhl 2010

[w] ohne Ortsangabe; Standort der abgebildeten Schilder ist – um Voreiligkeiten vorzubeugen [l] – nicht Nidda......

[x] Ein gutes Beispiel, wie man Radfahrern Landwirtschaft und Landnutzung näherbringen kann, zeigt die Internetseite http://www.rhoenline.de/albeshaeg.html

[y] EU–Richtline 2002  24  EG über die Typengenehmigung für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge v. 18. 3. 2002. Die Richtline trat am 9. Mai 2003 in Kraft und löste die Richtlinie 92  61  EWG ab.

In Artikel 1 lit. h werden »Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h (...) unterbrochen wird« von der Typenprüfung befreit.

Pedelecs, die diese technischen Spezifikationen überschreiten, müssen typengenehmigt und als »Kleinkrafträder« zugelassen werden – mit allen Konsequenzen (entsprechende Bremsen, Spiegel, Reifen, etc.)

[z] OVG–RHEINLAND–PFALZ – 6 A 11246  03.OVG v. 17.12.2003 (Leitsatz, Abs.3) Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld– und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und  oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger– und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu. Es sei hier dahingestellt, ob statt »Radfahrverkehr« nicht besser vom »Radfahren« zu sprechen gewesen wäre.

[z] §24 Abs.4 Satz 2 Hessisches Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers

[z1] Auszug [– 1 –] Mit jedem Meter, den der Bergsteiger der Höhe abgewinnt, vergißt er an die ihm durch Gesetz und Recht auferlegten Fesseln. Aber der Adlerflug seiner Gedanken in das Reich idealer Theorie wird jäh unterbrochen durch einen Verhau, manchmal schon durch eine kleine Tafel, die dem Entgegenschreitenden trotzig und höhnisch gegenübertreten: »Verbotener Weg«

[z2] vgl. auch BTDrs. 14  6378 v. 20.6.2001, Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90  DIE GRÜNEN – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG), S.57

[z3] z.B. zu §39 ff. StVO »Die Länder können (....) bestimmen, dass die Zeichen (.....,250,...) nur für bestimmte Fahrzeugarten gelten oder daß sie auf bestimmte Fahrzeugarten, z.B. Radfahren, keine Anwendung finden.

Dass, wie es aufgrund der Praxis den Anschein hat, die Durchfahrt durch das Zeichen 250 mit dem Fahrrad bisher auch durch höhere Verwaltungsstufen geduldet worden sein könnte, ist rechtlich bedenklich, zumal es durch Zeichen 260 eine fahrradtaugliche und haftungsrechtlich unbedenkliche Alternative gibt. Soweit vorgesehen sein sollte, diese Duldung weiter zu betreiben, wird damit riskiert, daß das Zeichen 250 dann, wenn es aus triftigem und nicht versehentlichem Grunde angebracht ist, daß die Nachteile für Nutzer und Benutzer einer derart gesperrten Fläche in vielen Fällen de jure folgenlos bleiben, aber im Falle von Personenschäden politische Folgen zeitigen würden.

[z4] Eine Kommune haftet nicht für Schäden, die einem Radfahrer aufgrund der Benutzung von Wegen entstanden sind, die nur für land– und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind (LG Aachen, Az. 4 O 294/96). Allerdings heißt das nicht, daß dies eine Duldung des Durchfahrens des Zeichens 250 mit dem Fahrrad begründen könnte.

[z5] Dies werden die »Väter des BNatSchG« jedoch so hinreichend grundlegend geprüft haben, daß die Relativierung besagter Annahme an §59 BNatSchG und nicht umgekehrt gerechtfertigt ist.

[z6] Dafür, warum im HAGBNatSchG die Geltung für das Reiten und Kutschfahren auf den Bereich außerhalb des Waldes bezogen ist, eröffnet sich keine triftige Begründung, da dieser Geltungsbereich bereits im BNatSchG so festgelegt ist und sich damit eine (wenn auch komplementäre) Wiederholung der Bestimmung im HAGBNatSchG schon aus Gründen der Bürokratievermeidung erübrigt.


gez. Tilman Kluge 18.10.2010





idF 2010–10–25 16:00
erg. Kap. II Hinw.
idF 2010–10–28 02:30
erg. Fn [z6]